Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Jagdrecht, nicht zuletzt zur Hundesteuer bei Jagdgebrauchshunden, zu Wildunfällen und zum Umgang mit dem Wolf.
Hundesteuer: Jagdgebrauchshunde
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.08.2023 – 9 LA 147/22 – festgestellt, dass für die Haltung von Jagdgebrauchshunden keine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden muss. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden.
Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Natur- und Tierschutzes verfolgt werden, ändert nach der Rechtsprechung des BVerwG nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist.
Anmerkung:
Die bayerische Mustersatzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 28.07.2020 (BayMBl Nr. 471) sieht in § 6 Abs. 1 Nr. 2 eine Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte für Jagdhunde vor.
Wildunfälle: Wildwarnreflektoren an Straßen
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz stellt in der Antwort auf eine Kleine Landtagsanfrage (LT-Drs. 18/7394) fest, dass blaue Wildwarnreflektoren an Leitplanken zu keiner Reduktion der Wildunfälle führen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen kommt nämlich in ihren Untersuchungsreihen zu dem Ergebnis, dass der Einsatz optischer Wildwarnreflektoren als wirksames Instrument zur regelmäßigen tierseitigen Vermeidung von Wildunfällen nicht geeignet ist.
Umgang mit dem Wolf: Bestandsmanagement
Mehrere parlamentarische Initiativen beschäftigen sich mit dem Wolf in Rheinland-Pfalz (u. a. LT-Drs. 18/6615, LT-Drs. 18/6521, LT-Drs. 18/6740) und haben das Ziel, ein aktives Bestandsmanagement zu etablieren. Entnahmen von Wölfen zur Regulierung des Bestandes seien in anderen EU-Ländern wie Schweden oder Estland bereits seit Jahren gängige Praxis.
Die bayerische Landesregierung habe mit der Bayerischen Wolfsverordnung vom 25.04.2023 einen ersten, weitreichenden Schritt zur Kontrolle der Ausbreitung des Wolfes unternommen. Hiergegen sei jedoch geklagt worden, u. a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen die FFH-Richtlinie.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 18/2024, Rn. 207.