Rechtliches Sicherheitskonzepte

Anforderungen an Waffenbehörden nach den neuen OVG-Urteilen zur Schlüsselverwahrung

Bildmontage, in der auf einer papiernen Zielscheibe mit Einschusslöchern ein graues Paragrafen-Zeichen steht.
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Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition sind durch das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) seit jeher streng geregelt. Doch zunehmend geraten auch mittelbare Gefahrenquellen in den Blick der Rechtsprechung.[1]

In zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2023 haben das OVG Nordrhein-Westfalen und das OVG Sachsen klargestellt, dass auch die Verwahrung des Waffenschrankschlüssels denselben Sicherheitsanforderungen genügen müsse wie die für Waffen selbst. Dies wirft erhebliche Fragen bzgl. der Rechtsgrundlage zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit solcher richterlichen Erweiterungen und zur praktischen Umsetzbarkeit auf. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Konsequenzen dieser Rechtsprechung für Waffenbehörden.

I. Die neue Rechtsprechung zur Schlüsselverwahrung

1. OVG Nordrhein-Westfalen

Das OVG NRW entschied mit Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20, dass der Waffenschrankschlüssel so verwahrt werden müsse, dass zu keinem Zeitpunkt unberechtigte Personen Zugriff nehmen könnten. Der Schlüssel sei daher in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits denselben Sicherheitsanforderungen wie der Waffenschrank unterliege.[2] Die Begründung: Der Schlüssel sei das „schwächste Glied der Kette“; eine unzureichende Verwahrung entwerte die Sicherheitsstandards der Aufbewahrung selbst.

2. OVG Sachsen

Das OVG Sachsen schloss sich dieser Bewertung mit Beschluss vom 18.12.2023 (6 B 61/23) an.[3] Auch dort wurde auf die Verknüpfung von § 36 Abs. 1 WaffG mit den technischen Anforderungen nach § 13 AWaffV verwiesen. Die Verwahrung des Schlüssels sei dementsprechend als Teil der Gesamtsicherung zu behandeln.

3. Kritik aus Niedersachsen und Literatur

Das OVG Niedersachsen äußerte sich in seinem Urteil vom 27.05.2024 (11 LB 508/23) deutlich kritischer.[4] Zwar ließ es offen, ob die o.g. Rechtsprechung mitgetragen wird, wies aber auf die praktischen Konsequenzen der dort aufgestellten Anforderungen hin. Die Verwahrung des Schlüssels zum Schlüssel des Waffenschranks müsse dann wiederum nach denselben Standards erfolgen – mit der absurden Konsequenz einer „Endloskette“.

II. Gesetzliche Grundlagen und deren Grenzen

1. § 36 WaffG und § 13 AWaffV

Weder § 36 Abs. 1 noch Abs. 5 WaffG enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln. § 13 AWaffV konkretisiert vielmehr nur die Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse für Waffen und Munition selbst. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwahrung des Schlüssels in einem normgerechten Behälter lässt sich aus dem Wortlaut nicht ableiten.[5]

2. Unzulässige Analogie?

Soweit die Gerichte argumentieren, die Sicherheitsstandards müssten auch für den Zugang zum Behältnis selbst gelten, wird eine Analogie zur AWaffV konstruiert. Eine solche Analogie im Sicherheits- und Ordnungsrecht ist jedoch nur zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Rechtsfolge verfassungskonform ist. Beides ist hier nicht der Fall.[6]

III. Verfassungsrechtliche Bewertung

Die Festlegung neuer Anforderungen durch die Gerichte kollidiert mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Gewaltenteilung gebietet, dass belastende Regelungen durch den Gesetzgeber oder den nach § 36 Abs. 5 WaffG zuständigen Verordnungsgeber erlassen werden.

Die Konstruktion einer faktischen Pflicht zur Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank in einem DIN-gerechten Zusatzschrank führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung und verletzt zudem das Analogieverbot zulasten des Betroffenen.[7]

IV. Empfehlungen für die Verwaltungspraxis
  • Waffenbehörden sollten bei der Prüfung der Schlüsselaufbewahrung stets den Einzelfall betrachten.
  • Eine schematische Übertragung der OVG-Rechtsprechung auf alle Fälle ist nicht angezeigt.
  • Mangels klarer gesetzlicher Grundlage ist Zurückhaltung bei Widerrufen angezeigt.
  • Im Zweifel sollte die Oberbehörde eingebunden werden.
  • Es empfiehlt sich die Dokumentation interner Ermessensrichtlinien, um Einheitlichkeit zu sichern.
V. Fazit

Die Rechtsprechung zur Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln hat in der Praxis hohe Wellen geschlagen, ohne dass eine gesetzliche Klarstellung erfolgt wäre. Die derzeitige Entwicklung zeigt, wie wichtig gesetzgeberisches Handeln und rechtssichere Normen für die Waffenbehörden sind. Das Vertrauen in den Gesetzesvorbehalt sollte nicht durch überdehnte richterliche Konstruktionen erschüttert werden.

Zum Autor

Der Autor ist Oberrechtsrat und leitet in der Gemeinde Vaterstetten das Hauptamt. Daneben unterrichtet er als Lehrbeauftragter an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf.

Entnommen aus der Fundstelle Hessen 01/2026, Rn. 8.

[1] Der Beitrag greift in überarbeiteter und gekürzter Form wesentliche Aspekte eines in der NJOZ (2025, 321 ff.) veröffentlichten Rechtsgutachtens auf.

[2] Urteil vom 27.05.2024 (11 LB 508/23), BeckRS 2023, 22440.

[3] SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 6 B 61/23, BeckRS 2023, 40274.

[4] NdsOVG, Urt. v. 27.05.2024 – 11 LB 508/23, NVwZ 2024, 1361, mit Anmerkung Butler Ransohoff/Wiegelmann.

[5] Vgl. Ottl, NJOZ 2025, 321 (324).

[6] Ottl, NJOZ 2025, 321, (328 ff.).

[7] Ottl, NJOZ 2025, 321, (328).