Melde- und Alarmwesen sind Kernelemente der Gesamtverteidigung für die Bundesrepublik Deutschland. Für das Zivile Alarmwesen ist die Zivile Alarmplanung der Reaktionsmechanismus zur Umsetzung vorgeplanter Maßnahmen für die Bewältigung festgestellter Risiken und Krisensituationen im Rahmen der Zivilen Verteidigung. Die Erstellung von Alarmkalendern und die Ausplanung der konkreten Maßnahmen zur Durchführung der durch den Bund definierten Alarmmaßnahmen werden durch nahezu jede Polizeibehörde durchzuführen sein. Dieser Beitrag beschreibt die Rahmenbedingungen und Funktionsweisen der Zivilen Alarmplanung sowie die konkreten Auswirkungen auf die Polizeien des Bundes und der Länder.
Um in Krisensituationen angemessen reagieren zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Vorbereitung. Zu Beginn eines jeden Planungs- und Entscheidungsprozesses steht das Erheben von Informationen zur Erstellung eines Gesamtlagebildes. Das Gesamtlagebild wird im Kontext der Zivilen Verteidigung durch die Richtlinien für das zivile Melde- und Lagewesen in einer Krise und im Verteidigungsfall (MeldRL VS-NfD) definiert.[1]
Grundsätze des Melde- und Alarmwesens im Zivilschutz
In einer Krisensituation werden auf Basis des Gesamtlagebildes durch den Bund die erforderlichen Reaktionen veranlasst, um identifizierte Schäden zu minimieren oder zu verhindern.[2] Zur lageangepassten Reaktion auf die identifizierten Gefahren bedarf es eines Reaktionsmechanismus zur Aktivierung vorgeplanter Maßnahmen. Dieser Prozess des „Reagierens“ auf eine identifizierte Gefahr wird als Alarmwesen bezeichnet und durch Alarmmaßnahmen ausgelöst.
Das Alarmwesen „umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vorbereitung, Erhöhung und Herstellung personeller und materieller Einsatzbereitschaft […] und dient dazu, die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen über Ressort- und Verwaltungsgrenzen hinweg sicherzustellen.“[3]
Melde- und Lagewesen stehen daher in einer unmittelbaren Wechselbeziehung zueinander. Die Zivile Alarmplanung „ist das Instrument zur Sicherstellung der planerischen sowie […] verzugslosen und durchgängigen Umsetzung“[4] der Maßnahmen zur Einwirkung auf die Gefahrensituation in einer Krise in der Zuständigkeit des Bundes (Zivile Verteidigung).
Hiermit sollen die aus der Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung[5] und der Konzeption Zivile Verteidigung[6] heraus definierten Schutzziele gewahrt werden. Dabei geht es um die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, des Zivilschutzes, der Versorgung der Bevölkerung, der Staats- und Regierungsorgane, der für den Zivilschutz und die staatliche Notfallvorsorge zuständigen Stellen und die Unterstützung der Streitkräfte.
Planerische Maßnahmen in Friedenszeiten
Daher müssen bereits in Friedenszeiten planerische Maßnahmen veranlasst werden. Auf Basis dieser vorgeplanten Maßnahmen wird der Bund in der Krisensituation durch konkrete Weisungen an die Länder sicherstellen, dass die Aufgaben der Zivilverteidigung wahrgenommen und umgesetzt werden.
Die Weisungen des Bundes gegenüber den Ländern erfolgt gemäß Art. 85 Abs. 3 Grundgesetz (GG) oder Art. 115f GG. Es handelt sich um die Wahrnehmung der Sachkompetenz des Bundes und bedarf keiner gesonderten einfachen gesetzlichen Ermächtigung.[7]
Die Auslösung der Alarmmaßnahmen haben den Rechtscharakter von Weisungen des Bundes an die Länder zur Wahrnehmung von Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung. Neben der Notwendigkeit der Landesverteidigung und des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 115a ff. GG bestehen weitere Verpflichtungen im Rahmen der Bündnisverpflichtung als Mitgliedsstaat der NATO.
Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland, neben national definierten individuellen Alarmmaßnahmen, ergänzend die im Krisenreaktionssystem der NATO[8] enthaltenen Alarmmaßnahmen umzusetzen hat.
Richtlinie Zivile Alarmplanung (ZAPRL)
Die ZAPRL[9] stellt die rechtlich bindende Vorschrift für die Umsetzung der Zivilen Alarmplanung (ZAP) dar. Sie regelt neben den Zuständigkeiten auch die konkreten Verfahrensweisen und den strukturellen Aufbau der Zivilen Alarmplanung. Die ZAPRL gliedert sich in Teil A und Teil B, wobei Teil A offen und Teil B als VS-NfD eingestuft ist.
Während Teil A die planerisch-konzeptionelle Umsetzung[10] der ZAP beschreibt (Grundsätze, Zuständigkeiten, konkrete Verfahrensweisen für den Alarmkalender und Alarmierungslisten), enthält Teil B „den nach Aufgaben gegliederten und fachlich erläuterten Katalog der zivilen Alarmmaßnahmen.“[11] Die dort beschriebenen Alarmmaßnahmen spiegeln die Aufgaben des Bundes (und folglich der Länder) in der Zivilen Verteidigung wider.[12]
Die ZAPRL wird regelmäßig auf Aktualität geprüft und an bestehende innenpolitische oder geopolitische Gefährdungslagen angepasst.
Zuständigkeiten und Umsetzung ZAP
Die Zuständigkeit für die Koordinierung der Zivilen Alarmplanung „im Verhältnis des Bundes zu den Ländern obliegt dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat.“[13] In den jeweiligen Ländern gibt es eine koordinierende Rolle der Innenressorts.
Die einzelnen Maßnahmen verbleiben, wie beim Bund dem Ressortprinzip folgend, in der Zuständigkeit der Ressorts. Die Länder treffen eigene Regelungen im Sinne der Bundesauftragsverwaltung zur Umsetzung der ZAPRL. Diese umfassen:
- Benennung einer zentralen Koordinationsstelle im Land
- Identifizierung der alarmkalenderführenden Stellen
- Zuweisung der Alarmmaßnahmen für die Alarmkalender
- Erstellung von Alarmierungsplänen
- Definition und strukturelle Hinterlegung der Weitergabe von Alarmsprüchen bis auf die unterste Verwaltungsebene
Demnach definieren die Länder, welche Behörden einen Alarmkalender auf Basis der ZAPRL zu führen haben. Auswahlkriterium der Behörde für das Land ist hierbei die Maßgabe des jeweiligen gesetzlichen Auftrages.
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Zu den Autoren
Josef Kanders und Christian Wald sind Dozenten an der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ), die zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) gehört.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 1.2026, S. 25 ff.
[1] BMI (2023), ZAPRL, Teil A, S. 6.
[2] Ebd.
[3] Ebd., S. 5.
[4] Ebd.
[5] BMI (2024), RRGV.
[6] BMI (2016), KZV.
[7] BMI (2023), ZAPRL, Teil A, S. 6.
[8] NATO Crisis Response System Manual – NCRSM.
[9] BMI (2023), ZAPRL.
[10] Strauß, Bevölkerungsschutz 2/2022, S. 17.
[11] Ebd.
[12] Eine dezidierte Darstellung der Inhalte ist aufgrund der Einstufung als VS-NfD hier nicht möglich.
[13] BMI (2023), ZAPRL, Teil A, S. 8.
