Rechtliches Sicherheit

Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Fasan und Motorradhelm

Braunes Papier, das aufgerissen ist, wobei in dem Riss das Wort 'Haftung' zu lesen ist.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem Berufungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob dem Soziusfahrer auf einem Motorrad u.a. Schmerzensgeld zusteht, wenn er durch den Anprall eines fliegenden Fasans während der Fahrt schwer verletzt worden ist.[1] Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.[2]

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Verletzung bei Betrieb des Motorrads

Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.

Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h., die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

Zurechnung der Betriebsgefahr

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.[3] Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, sodass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben.

Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

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Kein Einfluss höherer Gewalt bei Wildtierunfall

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.[4]

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte.

Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

„Normaler“ Unfall mit einem Wildtier

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier.

Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte.

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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im RdW-Kurzreport 02/2026, Rn. 22.

[1] OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 – 5 U 30/25.

[2] LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2025 – 1 O 651/25.

[3] Vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13.

[4] BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87.