Rechtliches Sicherheitskonzepte

Permanente Videoüberwachung: Unzulässigkeit und Geldentschädigung

Nahaufnahme einer Videosicherheitskamera.
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Wann ist eine dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig? Eine Antwort auf die Frage gibt die nachfolgende Entscheidung aus Hamm.

Ein Unternehmen produziert große Stahlblöcke. Das Betriebsgelände mit einer Betriebshalle ist ca. 33.000 Quadratmeter groß und nicht eingefriedet. Es befindet sich in einem Industriegebiet, dessen Zufahrt mit einer Schranke gesichert ist. In der Betriebshalle befinden sich eine Produktionshalle, Sozialräume, Büros und Lagerräume. Darüber hinaus sind Maschinen zur Stahlbearbeitung sowie mit oder ohne schweres Gerät transportable Materialvorräte und hochwertiges Werkzeug vorhanden. Letzteres ist frei zugänglich und wird nicht verschlossen aufbewahrt. In der Produktionshalle sind 34 Videokameras angebracht. Diese Videokameras im Lager, in der Halle und in einem Verbindungsdurchgang zeigen 24 Stunden pro Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Dasselbe gilt für die Büroräume. Tonaufnahmen erfolgen nicht. Auf Hinweisschildern an jeder Zugangstür wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht.

Der Fall

Das Unternehmen beschäftigt einen Produktionsmitarbeiter, der seit 2023 im Betrieb überwiegend an einer sog. Schälmaschine in der Produktionshalle arbeitete. Etwa 10 Meter hinter seinem Arbeitsplatz ist in einer Höhe von ca. 5 bis 6 Metern eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine erfasst. In der Regel stand der Mitarbeiter mit dem Rücken zur Kamera, sodass grundsätzlich weder sein Gesicht noch seine konkreten Handgriffe außerhalb des Ladebereichs erkennbar waren. Seine Vorderseite wurde nur aufgenommen, wenn er sich umdrehte. Über andere Kameras konnte kontrolliert werden, ob sich der Mitarbeiter auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand. Die letztgenannten Räume selbst wurden nicht von der Kameraüberwachung erfasst.

Wegen der Kameraüberwachung kam es bereits zu einem Rechtsstreit, in dem sich die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet hatte, dem Kläger Auskunft über die Kameras im Betrieb, insbesondere bezüglich der Betriebszeiten usw. zu geben. Wegen der Erfüllung dieser Auskunft herrschten unterschiedliche Auffassungen. Der Kläger forderte die Beklagte deshalb auf, die Videoüberwachung einzustellen und ihm zutreffende Auskünfte zu erteilen. Als auch das nicht geschah, kam es zu einem weiteren Verfahren.

Verurteilung der Beklagten zu Geldentschädigung

Eine dem Kläger ausgesprochene Kündigung wurde ebenfalls Gegenstand eines Rechtsstreits, der vergleichsweise zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis per 31.10.2024 führte. Nicht erledigt war der Rechtsstreit auf Unterlassung der Videoüberwachung und der Aufzeichnung. Der Kläger forderte unter anderem ein Schmerzensgeld wegen der seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten und permanenten Videoüberwachung, das nicht weniger als 7.000 € ausmachen sollte. Demgegenüber behauptete die beklagte Arbeitgeberin, die Kameraüberwachung sei in der vorliegenden Form erforderlich, sie diene der Verhinderung von Straftaten in Form von Diebstahl und Vandalismus.

Auch Gründe der Arbeitssicherheit sprächen dafür. Zugriff auf die Aufnahmen hätten lediglich die Geschäftsführung und zwei andere Personen. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Auskunftserteilung ab, sprach dem Kläger aber eine Geldentschädigung von 15.000 € wegen des schweren rechtswidrigen Eingriffs in dessen Persönlichkeitsrecht zu. Bezüglich der Verurteilungen zu Geldentschädigung blieb die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

LAG: Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hier vor. Denn die Beklagte habe durch die in der Betriebshalle installierte Videokamera Bildaufnahmen vom Kläger angefertigt. Das Recht am eigenen Bild werde durch das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfasst. Es gehöre nämlich zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürften.

Hier sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig gewesen. Dies beurteile sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO. Die Kameraüberwachung sei schon nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht zulässig gewesen. Es handele sich nicht um eine Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum, sondern um eine Betriebshalle der Beklagten. Nach § 26 Abs. 1 BDSG sei die Videoüberwachung nicht zu rechtfertigen. Denn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat beging, lägen nicht vor. Bei den Manipulationen an den Maschinen, die sich nach den Behauptungen der Beklagten in der Vergangenheit zugetragen hätten, handele es sich nicht um Straftaten. Ein im Frühjahr 2024 erfolgter Einbruchsversuch sei aufgeklärt. Sonstige Anhaltspunkte für Straftaten, die eine Überwachung im vorgesehenen Umfang zu ihrer Aufdeckung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

Keine Zulässigkeit nach Art. 6 DSGVO

Die Videoüberwachung sei auch nicht nach Art. 6 DSGVO zulässig. Der Kläger habe in die Überwachung nicht eingewilligt. Die Überwachung sei auch nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt. Denn in Bezug auf Diebstähle oder Vandalismus seien die Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Datenverarbeitung erkennbar nicht erfüllt. Die Überwachung des Außenbereichs hätte das mildere Mittel dargestellt. Auch die behaupteten Manipulationen, nachfolgend von Maschinenausfällen oder die Arbeitssicherheit bzw. die anderen von der Beklagten vorgebrachten Argumente führten nicht zur Zulässigkeit dieser Videoüberwachung.

Insbesondere die Aufzeichnung des gesamten Bereichs der Halle sei nicht gerechtfertigt. Zugunsten der Beklagten spreche zwar, dass sie eine offene Überwachung durchgeführt habe. Diese habe aber in einem besonders langen Zeitraum arbeitstäglich im Rahmen einer Dauerüberwachung stattgefunden. Zudem habe die Möglichkeit einer Live-Überwachung bestanden. Modifikationen der Überwachung hätten auch nicht stattgefunden, nachdem sich der Kläger beschwert hätte. Hier sei eine Geldentschädigung in der ausgeurteilten Höhe angemessen.

Praxistipp

Eine dauerhafte und über einen längeren Zeitraum hinaus vorgenommene Videoüberwachung dürfte hiernach nur in besonderen Ausnahmesituationen gerechtfertigt sein. Es ist immer zu prüfen, ob sich die Überwachung auf ihre Erforderlichkeit hin rechtfertigen lässt.

LAG Hamm, Urt. v. 28.05.2025 – 18 SLa 959/24

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 05/2026, Rn. 62.