Wer sich in seiner eigenen Wohnung zur Rufbereitschaft befindet, zu einem Noteinsatz gerufen wird und dann auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg stellt dieses Ereignis keinen Arbeitsunfall dar.
Geschädigter war ein 72 Jahre alter Rentner, der noch beruflich als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt war. In einer Dezembernacht des Jahres 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen zwei Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen, packte seine Sachen zusammen und verließ rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Stufen hinab.
Sturz eines noch berufstätigen Rentners
Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin blieb ohne Erfolg.
Arbeitsunfall nach SGB VII
Das LSG bestätigte die Auffassung der BG und verneinte ebenfalls einen Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist.
Hinabsteigen der Treppe kein Betriebsweg
Zwar war der Mann im Unfallzeitpunkt als Beschäftigter – nämlich als Berufskraftfahrer – kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das Hinabsteigen der Treppe im Mehrfamilienhaus von seiner Wohnungstür zur Außentür stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit. Es handelte sich nicht um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 SGB VII, weil der Weg im Treppenhaus des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies gilt, selbst wenn der Versicherte einen grundsätzlich versicherten Betriebsweg (z. B. Weg zum Kunden direkt) hätte antreten wollen.
Durchschreiten der Außentür maßgeblich
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen.
Sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) beginnt die versicherte Tätigkeit allerdings grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen und knüpft an objektive Merkmale an, die leicht feststellbar sind.
Besondere Regeln für Homeoffice
Diese Grenzziehung gilt für Betriebswege zwar dann nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Dies trifft hier allerdings auf den Mann nicht zu. Dessen versicherte Tätigkeit als Kraftfahrer im Abschleppnotdienst war nicht in seiner Häuslichkeit zu verrichten.
Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 Bürgerliche Gesetzbuch – BGB) für die Arbeitsleistung dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit zu Hause, ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben, scheidet ein dem Homeoffice vergleichbarer Schutz regelmäßig aus (zum Homeoffice BSG, Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R, Fundstelle BW, Rn. 304/2024).
Freie Gestaltung der Rufbereitschaftszeit möglich
Der Versicherte verfügte jedoch gerade nicht über einen Arbeitsplatz im häuslichen Bereich. Auch eine schriftliche oder mündliche Homeoffice-Vereinbarung bestand nicht. Vielmehr befand sich der Mann außerhalb der üblichen Arbeitszeit – diese begann nach eigenen Angaben erst ab sieben Uhr – zu Hause in der Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Versicherte erst bei Bedarf auf Anforderung des Arbeitgebers seine Arbeit aufzunehmen hat.
Eine Rufbereitschaft zu Hause begründet keine Arbeit im häuslichen Bereich, denn die Rufbereitschaft ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherte frei gestalten kann, was er während dieser Zeit (und wo) macht, und eben nicht seinen arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten nachgeht. Diese sind während der Rufbereitschaft darauf reduziert, erreichbar zu sein und nach konkreter Aufforderung (Weisung) zum Arbeits-/Einsatzort zu gelangen.
Weg zum Telefon eventuell anders zu beurteilen
Der Mann befand sich auch nicht in seiner Wohnung auf dem Weg zum Telefon, als es zum Unfall kam, sondern auf der Treppe im Gebäude auf dem Weg zum Einsatzort. In Bezug auf den Weg, den der Mann im Unfallzeitpunkt zurücklegte, gilt demnach weiterhin, dass die versicherte Tätigkeit grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus) begann.
Dementsprechend war der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützt, nach der das Zurücklegen des mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten gehört.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.11.2025 – L 3 U 42/24
Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 09/2026, Rn. 118.
