Im Fall eines örtlichen Verbots des Silvesterfeuerwerks durch Rechtsverordnung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass das Landesrecht – wegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht – keine Grundlage für ein solches Verbot bietet.
Dem unten vermerkten (Eil-)Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (OVG) vom 09.12.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die unter anderem Feuerwerk für Veranstaltungen und für den Privatgebrauch herstellt und im gesamten Bundesgebiet vertreibt sowie die Veranstaltung von Feuerwerk als Dienstleistung anbietet. Sie erwirtschaftet den ganz überwiegenden Teil ihres Jahresumsatzes zu den Silvesterfeierlichkeiten, indem Personen zu gewerblichen oder privaten Zwecken, über Zwischenhändler oder direkt bei der Antragstellerin Feuerwerk erwerben.
Sie wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen § 6 Abs. 3 der vom Antragsgegner erlassenen Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 03.07.2025. Unter Berücksichtigung von § 2 der Amtsverordnung ist danach das Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gemäß § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) auch am 31.12. und 01.01. im gesamten Bereich des Antragsgegners auf den Inseln Föhr und Amrum verboten.
Das OVG erlässt die beantragte Anordnung und setzt das Verbot vorläufig außer Kraft. Seinem Beschluss entnehmen wir:
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
„Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist voraussichtlich begründet. Die Norm ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Ermächtigungsgrundlage für § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG. Danach können Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen unter bestimmten Voraussetzungen durch Verordnung vorschreiben, dass näher zu bestimmende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen … [1]
Das Abbrennverbot in § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG eröffnet nicht die Möglichkeit, die Verwendung von Feuerwerkskörpern an Silvester zu verbieten. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung. Einer landesrechtlichen Regelung, mit der das Abbrennen von Feuerwerkskörpern flächenhaft untersagt wird oder die hierzu eine Ermächtigung enthält, steht die Sperrwirkung gemäß Art. 71 i.V.m. Art. 73 Nr. 12 GG entgegen. Ein solches Verbot ist dem Sprengstoffrecht zuzuordnen, für das dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verbot der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient, wie dies bei § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung der Fall ist.
Der Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 12 GG umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen. Das ergibt sich zum einen aus der unbeschränkten Formulierung des Kompetenztitels, zum anderen aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund der Vorschrift (…). Von dem Kompetenztitel sind auch Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen erfasst, die auf die Verwendung von Sprengstoffen zurückzuführen sind (…).
Ein Abbrennverbot der in Rede stehenden Art berührt allerdings auch die Gesetzgebung der Länder. Die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm) gehören gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Klammerzusatz verdeutlicht zudem, dass der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder fällt.
Diese Gesetzgebungskompetenzen der Länder stehen jedoch der Sperrwirkung gemäß Art. 71 GG bei Regelungsinhalten der vorliegenden Art nicht entgegen.
Berührt eine Regelung den Kompetenzbereich von Bund und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (…). Der Schwerpunkt von § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung liegt im Sprengstoffrecht. Die Unterscheidung zwischen dem nach dieser Norm verbotenen und dem erlaubten Verhalten richtet sich tatbestandlich nicht danach, welche Wirkungen – im Sinne schädlicher Umwelteinwirkungen – durch menschliches Verhalten herbeigeführt werden. Die Differenzierung erfolgt vielmehr allein nach der Art der verwendeten Gegenstände. Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Art von Sprengstoff abgebrannt wird. § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung ergänzt § 23 Abs. 2 der 1. SprengV durch Erweiterung des dort statuierten Abbrennverbots. Beide Normen fallen gleichermaßen in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 12 GG.
Auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts haben die Länder keine Gesetzgebungskompetenz. Art. 71 GG sieht im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nur vor, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine derart qualifizierte Ermächtigung gibt es im Bereich des Sprengstoffrechts nicht (…).
Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus § 1b Abs. 4 Nr. 4 SprengG. Danach berührt das Sprengstoffgesetz nicht Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen. Die Formulierung, dass Vorschriften ,unberührt‘ bleiben, bezieht sich lediglich auf kompetenzkonforme Bestimmungen (…). § 1b Abs. 4 Nr. 4 SprengG eröffnet daher keine Länderkompetenz, sondern findet nur auf solche Vorschriften des Landesrechts Anwendung, für die den Ländern aus anderen Gründen die Gesetzgebung zusteht. Das ist nicht der Fall bei Normen, die – wie § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung – die Verwendung von Sprengstoff regeln.
Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend auch für § 49 Abs. 3 BImSchG (…).“
Zulässige Beschränkungen des Feuerwerks an Silvester
„Eine vorläufige Regelung ist unaufschiebbar. Der Antragstellerin drohen bei einem Vollzug des Abbrennverbots Umsatzeinbußen, die sich im Nachhinein nicht kompensieren lassen. Der von § 6 Abs. 3 der Amtsverordnung bezweckte zusätzliche Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wiegt demgegenüber bei einer Gesamtbetrachtung weniger schwer. Zur Gefahrenabwehr und zum Schutz vor Umwelteinwirkungen existieren bereits umfassende bundesrechtliche Vorgaben auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG (vgl. insbesondere § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV[2]).
In diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit hervorzuheben, auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen. Hiervon hat der Amtsdirektor des Antragsgegners bereits in den vergangenen Jahren für große Teile des Amtsgebiets Gebrauch gemacht.“
(…)
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.12.2025 – 5 MR 2/25
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 08/2026, Rn. 77.
[1] Vgl. für Bayern die insoweit engere Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayImSchG.
[2] Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991 (BGBl I S. 169), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl I S. 5238) geändert worden ist.
