Ein Autofahrer hatte seinen Pkw auf einem ordnungsgemäßen Parkplatz am Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Dieses Fahrzeug wurde von Amts wegen außer Betrieb gesetzt, nachdem der Halter des Fahrzeugs den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, das Fahrzeug binnen einer Frist von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Anderenfalls werde das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt.
Da das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht entfernt war, ließ es die Gemeinde sechs Tage später durch ein privates Unternehmen abschleppen und verwahren. Hierfür verlangte es vom Halter des Fahrzeugs zur Freigabe die Zahlung von 175 €.
Der Fahrzeughalter klagte hiergegen; beim Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hatte er letztlich Erfolg.1
Abschleppmaßnahme erfolgte ohne gesetzliche Grundlage
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für den hier gegebenen Sofortvollzug (Abschleppmaßnahme) nicht vor. Der zuständigen Gemeinde wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen gestempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressaten einer möglichen Abschleppverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar.
Ein Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Denn vorsorgliche Erwägungen, die eine besondere Dringlichkeit der Abschleppmaßnahme geboten erscheinen ließen, waren hier ebenso wenig gegeben, wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus. Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote (Wegfall der Kfz-Haftpflichtversicherung) ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein rechtfertige nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme.
Es lag nach Auffassung des Gerichts also kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderlich gemacht hätte. Es wäre der zuständigen Gemeinde unschwer möglich gewesen, dem verantwortlichen Halter des Fahrzeugs eine Ordnungsverfügung zuzustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung von zwei bis drei Tagen zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern.
Somit war die Abschleppmaßnahme rechtswidrig und die Zahlungsaufforderung von 175 € zur Freigabe des Fahrzeugs unrechtmäßig.
1 Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2017 – 5 A 1467/16, besprochen in RdW 2018 Rn. 84.
