Seit dem 01. Juni 2011 gilt für das Sicherheitsgewerbe in Deutschland der Mindestlohn. Die Mindestlohnverordnung ist bislang bis zum 31.12.2013 befristet. Es steht jedoch außer Frage, dass für die Branche auch in Zukunft ein Mindestlohn gelten wird.
Doch was bewirkt der aktuelle Mindestlohn?
Geltende Mindestlöhne
In der Praxis betragen die Mindestlöhne je nach Tarifgebiet zwischen € 7,50 und € 8,90 (Stand 01/2013). Auch in unseren Nachbarländern sind die Mindestlöhne teilweise schon lange auf einem solchen Niveau oder deutlich höher (Belgien € 8,75; Niederlande € 8,88; Luxemburg € 10,41; Frankreich € 9,40). Zum Vergleich: In der Schweiz beträgt der Mindestlohn im Sicherheitsgewerbe derzeit rund € 21,35 pro Stunde.
Keineswegs kann man in Deutschland von einem einheitlichen Mindestlohn sprechen. Der Unterschied zwischen den Bundesländern beträgt derzeit bis zu 18,67 %. Und unter sozialen Aspekten stellt sich die Frage, ob mit einer möglichen 8-Stunden-Schicht und einem Mindestlohn von € 8,90 in Baden-Württemberg eine Familie zu ernähren ist. Denn mehr als ca. € 1.500 brutto beträgt das Gehalt eines solchen Mitarbeiters im Pfortendienst nicht.
Missbrauch des Mindestlohns
Nach wie vor ist darüber hinaus dem Missbrauch in Bezug auf Angebote Tür und Tor geöffnet. Denn wenn nicht der Leistungsort die Entlohnung bestimmt, sondern – wie schon früher üblich, wenn auch nicht korrekt – der Firmensitz, bleiben Dumping-Angebote weiterhin möglich. Solange das Leistungsortprinzip nicht streng kontrolliert wird, wird sich die Situation nicht verbessern. Hier kann und wird vielleicht der Zoll mit zunehmender Kontrolldichte eine Änderung herbeiführen können. Noch prüft der Zoll die Einhaltung der Tarifgruppen aber nicht.
Zunahme von Dumping-Angeboten
In der Praxis zeigt sich, dass Dumping-Angebote sogar wieder zunehmen. Die Anbieter machen sich dabei eine weitere Ungereimtheit der Sicherheitsbranche zu Nutze: Den Unterschied zwischen dem Unterrichtungsverfahren und der Sachkunde. Während die Sachkunde eingeführt wurde, um für Veranstaltungsdienste, Türsteher, Kaufhausdetektive und ähnliche Dienstleistungen eine Grundlage zu haben, wurde das Unterrichtungsverfahren für die klassischen Bewachungs- und Werkschutzleistungen eingeführt. Die Prüfungsvorbereitungslehrgänge zur Sachkunde werden aber als Werkschutzlehrgänge deklariert. Die Mitarbeiter werden als Mitarbeiter mit der Qualifikation von zwei Werkschutzlehrgängen angeboten, obwohl Sie für den Werkschutzdienst prinzipiell gar nicht zugelassen sind, gleichzeitig aber als Mitarbeiter mit Mindestlohn vergütet. Bei einem Aufschlag von 70 % (diese Quote prüft der Zoll) verspricht diese Maßnahme immer noch eine satte Rendite, noch dazu, wenn man den Mindestlohn aus einem anderen Tarifgebiet bezahlt, weil dort (z.B. in Thüringen oder dem Saarland) der Firmensitz liegt.
In Zahlen ausgedrückt sieht die Rechnung so aus: In Baden-Württemberg beträgt der Mindestlohn € 8,90; ein Aufschlag von 70 % ergibt einen Angebotspreis von € 15,13. Im Saarland liegt der Mindestlohn bei € 7,50. Bei Entlohnung nach Saarland-Tarif beträgt der Aufschlag beim Angebotspreis von € 15,13 schon 101,73 %. Die Rendite für den Anbieter steigt pro Stunde um € 1,40.
Verfälschte Aufgabenprofile
Aber nicht nur die Anbieter können einer solchen Verlockung erliegen. Die Auftraggeber leisten mit ihren Ausschreibungen hier selbst einen großen Beitrag. Inzwischen kursieren Ausschreibungen, laut denen das Aufgabenprofil, das vor wenigen Jahren noch Werkschutzfachkräften zugeordnet war, inzwischen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Unterrichtungsverfahren oder Sachkunde geleistet werden soll. Die Einkäufer haben offensichtlich die Chance zur Kosteneinsparung auch schnell erkannt.
So hat die Firma D. aus G. in Bayern für ein verbundenes Industrieunternehmen vor einem Jahr für acht Standorte bundesweit Sicherheitsleistungen ausgeschrieben und dabei nach Werkschutzfachkräften (IHK), NSL-Fachkräften und Werkschutzmeistern gefragt. Eingesetzt sind im Dienst heute durch den zweiten Dienstleister in dieser kurzen Zeit nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkunde oder Unterrichtung. Gerügt wird dieses Missverhältnis nicht.
Natürlich verbessert dieses Verhalten auch die Perspektiven für die Servicekräfte für Schutz und Sicherheit, die Fachkräfte für Schutz und Sicherheit und die Sicherheitsfachkräfte IHK nicht. Deren berechtigte Frage lautet: Lohnt sich die Ausbildung überhaupt noch?
Der Mindestlohn alleine kann die Diskrepanz in der Sicherheitsbranche nicht lösen. Aber ein Baustein zu mehr sozialer Gerechtigkeit ist er letztlich doch.
Quelle
Zollkontrollen der Mindestlöhne sowie der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit – Was ist zu beachten?, Personaldienstleister vom 04.03.2012
