Die verbotswidrige Benutzung eines Handys beim Führen eines Fahrzeugs liegt nicht nur beim Ergreifen mit der Hand vor, sondern auch, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO ist über das Freihalten der Hände des Fahrers hinaus nämlich auch, sonstige Ablenkungen des Fahrers vom Verkehrsgeschehen zu verhindern.