Rechtssicherheit für Aufzugschachtentrauchungssysteme
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
Anlagen zur Aufzugschachtentrauchung sind das Mittel der Wahl um die Forderung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Landesbauordnungen nach Entrauchnung von Aufzugschächten auszugleichen. Sie mussten aber bislang im rechtsfreien Raum projektiert und installiert werden – mit unangenehmen Folgen für den Errichter, oft den Aufzugbauer.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat diese Lücke jetzt geschlossen und ermöglicht die Errichtung mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ). Als erster Hersteller hat BTR-Hamburg nun eine solche Zulassung erhalten und erleichtert Planern und Betreibern die Verwendung dieser äußerst energiesparenden Technik damit erheblich.
![]() | Bild: Brandmelder-RWA-Taster Aufzugschachtentrauchung; BTR-Hamburg BTR Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH, Hamburg, beliefert den Aufzugsmarkt seit Jahren mit modernen Entrauchungsanlagen. Hunderte von Aufzügen in Deutschland und den anliegenden europäischen Staaten verfügen über diese energiesparende Technik, bei der die sonst übliche dauerhaft angebrachte Entrauchungsöffnung durch eine motorisch betriebene Lichtkuppel oder Fenster verschlossen wird (vgl. auch Sicherheitsmelder, Entrauchungsöffnungen mit „Maschinen“ [Kurt Seifert] vom 7.1.210). |
Manuell oder automatisch ausgelöst öffnet die Entrauchungsklappe im Brandfall und führt giftige Brandgase ins Freie ab. Zur Lüftung des Schachtes wird diese Klappe, manuell oder durch Sensoren gesteuert, ebenfalls geöffnet und geschlossen.
![]() | Bild:Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) als Verwendbarkeitsnachweis Lücke des Baurechts geschlossen Baurechtlich waren diese Systeme in den vergangenen Jahren im nahezu rechtsfreien Raum angesiedelt. Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) hat diese Baurechtslücke jetzt sicher verschlossen. Gemäß den Landesbauordnungen der Länder ist für dieses Bauprodukt ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorzulegen. |
Wideruf der Nutzungsgenehmigung und Schadenersatz bei fehlender Zulassung
Beim Einsatz eines Systems ohne diese Zulassung handelt sich der Bauherr nicht nur ein Bußgeld von der Bauaufsicht ein, sondern ihm droht auch noch die Versagung der bauaufsichtlichen Abnahme oder der Widerruf der bauaufsichtlichen Nutzungsgenehmigung.
Die versicherungsrechtlichen Fragen bei Verwendung nicht zugelassener Bauprodukte in einem Gebäude sollen hier nicht beantwortet werden. Der Anlagenerrichter, in diesem Fall häufig die Aufzugsfirma, sieht sich in diesem Fall den Schadenersatzforderungen des Auftraggebers ausgesetzt.
Praxishinweise
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