Rechtliches

Nationales Waffenregister-Gesetz – NWRG

Kontrolle der Pflichten der Waffenbesitzer

Das Waffengesetz (WaffG) schreibt in § 43a vor, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein Nationales Waffenregister zu errichten ist, in dem bundesweit


  • insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,

  • Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen


elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

Nationales Waffenregister-Gesetz (NWRG)

Mit § 43 a Waffengesetz war ein erster Schritt zur Umsetzung der Vorgaben des Artikels 4 Abs. 4 der EU-Waffenrichtlinie in nationales Recht getan worden. Nach dieser Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens 31. Dezember 2014 ein Waffenregister eingeführt wird.

Die Bundesregierung ist nun im Dezember 2011 mit der Vorlage des Entwurfs des Gesetzes zur Errichtung des Nationalen Waffenregisters (Nationales Waffenregister-Gesetz – NWRG) sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht über die Mindestvorgaben der EU-Waffenrichtlinie hinausgegangen mit:


  • Errichtung bereits zum 31.Dezember 2012;

  • Daten zu Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,

  • Daten von Erwerbern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar erfassen und

  • auf aktuellem Stand halten.







Die Daten sollen aus den bundesweit fast 600 örtlichen Waffenbehörden in dem deutschlandweiten Waffenregister zusammengeführt und somit zentral computergestützt verfügbar gemacht werden. Das Gesetz ist die Rechtsgrundlage für die Einführung des Nationalen Waffenregisters und soll zusammen mit der zugehörigen Verordnung zur Durchführung zum 1.Juli 2012 in Kraft treten. Registerbehörde wird das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln sein.

Zielsetzung

Für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe (§ 10 WaffG) soll zeitnah nachvollziehbar sein,


  • wer Besitzer der Waffe ist,

  • seit wann er die Waffe besitzt,

  • von wem sie erworben wurde.


Der Weg einer erlaubnispflichtigen Waffe soll perspektivisch über den aktuellen Besitzer hinaus über etwaige Vorbesitzer bis hin zum Waffenhersteller oder Importeur zurückzuverfolgen sein. Die Einbeziehung notwendiger waffenrechtlicher Informationen in polizeiliche Lagebeurteilungen ist stets zu gewährleisten.

Fachliche Leitstelle NWR

Die Innenministerkonferenz (IMK) hatte im Herbst 2011 eine Verwaltungsvereinbarung für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinschaftlich von Bund und Ländern finanzierten Fachlichen Leitstelle NWR unterzeichnet. Diese Fachliche Leitstelle wird im Jahresverlauf 2012 ihren Betrieb zur Unterstützung der Nutzer des NWR aufnehmen und bei der Behörde für Inneres und Sport in Hamburg angesiedelt sein.

Auskünfte und Datensicherheit

Für Datenermittlungen und Auskünfte aus dem Waffenregister sind ausschließlich Verwaltungsnetze zugelassen. Eine Kommunikation mit der zentralen Komponente über das Internet ist ausgeschlossen. Von der Registerbehörde BVA wird der Einsatz obligatorischer Verschlüsselungstechniken vorgegeben. Weiterhin muss jede örtliche Waffenbehörde ein IT-Sicherheitskonzept entsprechend des ermittelten NWR-Schutzbedarfs erstellen.

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, auf der Grundlage des Artikels 76 Absatz 2 Grundgesetz (Gesetzesinitiative…) zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist in Bundesrat Drucksache 849/10.02.2012 festgehalten.

Auszug aus den Begründungen des Beschlusses zurAbfragebefugnis für die Polizei:


Die Polizeien des Bundes und der Länder sollen das Nationale Waffenregister bisher zur Strafverfolgung, zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte und zur Eigensicherung von Einsatzkräften nutzen können. Aber auch zur Abwehr einer allgemein bestehenden Gefahr kann es notwendig sein, das Nationale Waffenregister zu nutzen. Der Entwurf berücksichtigt nicht Mitwirkungsaufgaben der Polizei, z.B. im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen mit Waffenbezug, die ebenfalls Abfragen des Nationalen Waffenregisters erfordern können.

Um diese Lücke zu schließen, ist es geboten. die Abfragebefugnis für die Polizeien des Bundes und der Länder allgemeiner zu fassen und sie davon abhängig zu machen, dass die Abfrage zur Erfüllung einer der Polizei durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

Abfragen durch die Nachrichtendienste

Der Gesetzes-Entwurf verlangt für Abfragen durch die Nachrichtendienste, dass die Daten nicht bereits


  • aus allgemein zugänglichen Quellen

  • oder sonst nur mit übermäßigem Aufwand

  • oder durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme


erhoben werden können

Machen Abfragen bei den Waffenbehörden nicht übermäßig mehr Aufwand als Abfragen beim Nationalen Waffenregister, würde dieser Teil des Gesetzes-Entwufs dazu führen, dass sich die Nachrichtendienste grundsätzlich an die Waffenbehörden wenden müssten. Das stellt aber für die Nachrichtendienste den Nutzen des Nationalen Waffenregisters ohne fachliche Notwedigkeit generell in Frage.

Steuerfahndung

Beim Teil “Recht auf Informationen aus dem Waffenregister” sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Länderfinanzverwaltungen nicht aufgeführt. Dies sind Strafverfolgungsbehörden. Ihre Beamten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten der Polizeibehörden nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. In Bereichen der organisierten Kriminalität besteht gerade aus Gründen des Eigenschutzes auch für die Steuerfahndung im Rahmen der Einsatzvorbereitungen ein berechtigtes Interesse, entsprechende Kenntnisse aus dem Waffenregister zu erlangen.



Quellen


  • Bundesrat Drucksache 849/11 vom 10.2.2012: Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG);

  • Bundesministerium des Inneren (BMI): Das Vorhaben Nationales Waffenregister, Stand 01/2012;

  • Bundesverwaltungsamt (BVA): Nationales Waffenregister (NWR) – Eine Handreichung für Waffenbehörden, Version 1.4 vom 9.11.2011.