Rechtliches

Mehrarbeit – Vergütungserwartung

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Mehrarbeit – Vergütungserwartung

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Sachverhalt

Der Kläger war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,- Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Aus den Gründen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.

Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.







Praxishinweise


  • Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeit hinausgehende Arbeitszeit. Im Gegensatz hierzu bedeutet Überarbeit die über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

  • Mehrarbeit ist in der Regel die Arbeitszeit, die über die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit von acht Stunden je Werktag hinausgeht. In Tarifverträgen ist jedoch teilweise eine andere Definition für Mehrarbeit verankert. Diese Regelung geht dann der gesetzlichen Regelung vor.

  • Das Arbeitszeitgesetz schreibt einen gesetzlichen Zuschlag nicht mehr vor. Da in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung jedoch Mehrarbeitszeiten vereinbart werden können, werden im Allgemeinen auch dort Aussagen über Vergütung bzw. Zuschläge gemacht.

  • Die Anordnung oder Duldung von Mehrarbeitsstunden für den Betrieb oder einzelner Abteilungen des Betriebs ist mitbestimmungspflichtig.

  • Mitbestimmungsfrei ist die Anordnung von Mehrarbeit einzelner Arbeitnehmer, da die betriebsübliche Arbeitszeit dabei nicht geändert wird.