Geplante Reorganisation des Verfassungsschutzes
Die Feststellungen verschiedener parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zu den Vorgängen um den “Nationalsozialistischen Untergrund – NSU” zeigen einen akuten Handlungsbedarf in den Diensten bei der Auswertung und dem Austausch von Erkenntnissen zwischen den Verfassungsschutzbehörden auf Länderebene. Der Einsatz von V-Personen schafft zusätzliche Probleme. Die durch den Bundesminister des Innern angestoßenen Planungen werden die Dienste radikal verändern.
Künftige Befugnisse, Strukturen und Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
Aufgabenabgrenzung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern | Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll sich auf grundsätzliche Aufgaben, so auf die Beobachtung potenziell gewalttätiger Personen und Gruppen konzentrieren. Den Landesämtern bliebe vor allem, das sog. legalistische Umfeld im Blick zu behalten, etwa harmlosere Gruppen, Verbände und Parteien. Darunter dürften auch die Linkspartei und andere Gruppen fallen. |
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz | Soweit gewaltbereite Extremisten betroffen sind, soll das Bundesamt für Verfassungsschutz in den Ländern selbständig Daten sammeln und die Arbeit verschiedener beteiligter Behörden koordinieren |
Ausweitung der Informationsweitergabe | Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sollen alle relevanten Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln, gleichgültig, welche Ermittlungen betroffen sind. Statt bisheriger Praxis “Need to Know” soll künftig das Prinzip “Need to Share” gelten. Bislang galt die Pflicht zur Weitergabe der Informationen nur für den islamistischen Extremismus und seit Ende 2011 auch für Rechtsextremismus. |
Bessere Kontrolle der V-Personen | Alle V-Personen von Bund und Ländern sollen in einem Zentralregister beim Bundesamt für Verfassungsschutz erfasst werden. Ob und wo überhaupt V-Personen eingesetzt werden, soll die sog. G-10-Kommission des Bundestags entscheiden. |
Intensivierung der Kooperation zwischen Verfassungsschutz und Polizei | Nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums (GTAZ) in Berlin soll in Köln ein weiteres Abwehrzentrum errichtet werden, das sich mit linkem, rechtem und ausländischem Extremismus, Spionage, Sabotage und Cyberangriffen befasst. Das Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus soll darin aufgehen. |
Ausweitung der parlamentarischen Kontrolle über das Bundesamt für Verfassungsschutz | Die Chefs der Bundestagsfraktionen sollen künftig alle sechs Monate über die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden informiert werden. |
Rechtsgrundlagen des Verfassungsschutzes und anderer Staatsschutzbehörden
Grundlage für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist das
- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG), Ausfertigungsdatum: 20.12.1990,
das seither bereits mehrfach novelliert wurde, vgl. § 2:
Verfassungsschutzbehörden
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
Die Bundesländer verfügen über eigene Verfassungsschutz- und polizeiliche Staatsschutzbehörden, deren Tätigkeit durch Landesrecht geregelt ist. Durch den Erlass des folgenden Gesetzes wurde der rechtliche Rahmen zur Informationssammlung durch die Verfassungsschutzbehörden und andere Dienste nochmals ausgeweitet:
- Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern
(Antiterrordateigesetz – ATDG); Ausfertigungsdatum: 22.12.2006.
Rechtsgrundlage für die Telekommunikationsüberwachung, an der auch die Verfassungsschutzbehörden umfassend partizipieren, sind – je nach Anlass und Ziel der Überwachungsmaßnahme – entweder die Polizeigesetze der Länder, § 100 a StPO (in der Praxis mit Abstand der häufigste Fall) und das
- Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
oder § 23 a des Zollfahndungsdienstgesetzes.
Eine nicht unwichtige Rolle in der Kommunikationsüberwachung fällt dem Informations- und Kommunikationstechnikzentrum – IKTZ der Bundespolizei zu. Zu den Aufgaben des IKTZ der Bundespolizei gehören unter anderem die Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik, Unterstützung der ermittlungsführenden Dienststellen der Bundespolizei durch technische Aufklärungsmaßnahmen zur nachhaltigen Stärkung der Kriminalitätsbekämpfung, sowie die Unterstützung anderer Bedarfsträger, z.B. das BKA, das Zollkriminalamt und die Polizeien der Länder.
Die Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes, der auch mit den Behörden für Verfassungsschutz eine institutionalisierte Zusammenarbeit pflegt, sind im Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG); Ausfertigungsdatum: 20.12.1990, festgelegt. Die Aufgabenabgrenzung zwischen der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes ist festgelegt im
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Artikel 1, Bundeskriminalamtgesetz – BKAG; Ausfertigungsdatum: 7.7.1997.
Daneben betreibt das BKA das Kompetenz- und Servicezentrum Telekommunikationsüberwachung, um die etwa 80 Telekommunikationsüberwachungsanlagen in Deutschland nach einheitlichen Standards auszurüsten und einzusetzen. Es bestehen das Kompetenzzentrum (CC-TKÜ) zur Bündelung konzeptioneller Aufgaben und das Servicecentrum (SC-TKÜ) als Dienstleister zum Betrieb der Überwachungsanlagen.
Die Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes (BND) und deren Abgrenzung zu den übrigen Sicherheitsbehörden ergeben sich aus dem
- BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979) , das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. Auch der BND ist auf die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden verpflichtet.
Der ehemalige Bundesgrenzschutz wurde in die Rechtsstellung als Bundespolizei überführt, deren Rechtsgrundlagen sich ergeben aus dem
- Bundespolizeigesetzvom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566).
Auch die Bundespolizei ist auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden angewiesen.
Die Telekommunikationsüberwachung und Fernmeldeaufklärung durch den BND und die Bundeswehr (Kommando Strategische Aufklärung-KSA) soll nicht weiter betrachtet werden.
Praxishinweise Wie einem jüngsten Bericht der Washington Post zu entnehmen ist, erfüllen die „Intelligence Fusion Centers“, die in den Vereinigten Staaten unterschiedlichen Organisationen unterstehen und deren Aufgaben mit denen der deutschen Zentren , so z.B. das Gemeinsame Terrorabwehrzentrum – GTAZ verglichen werden können, wegen administrativer Behinderungen nur unzureichend ihren Auftrag. Festzustellen ist auch, dass die US-amerikanischen Dienste (mehr als 51 Bundesorganisationen) innerhalb der US-Intelligence Community (IC) mit mehr als 16 Behörden an einem „Information Overload“ leiden. Eine Vielzahl von Informationen wird durch unterschiedliche Organisationen gewonnen, ausgewertet und auf unterschiedlichen Wegen an die Bedarfsträger verteilt.
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Quellen
Foertsch, V. &.Lange, K: The Influence of Intelligence Services on Political Decision Making, München, 2010; Grauf, M.: Die Blackbox, Loyal Nr. 11/2012, Seite 21 ff., Bonn, 2011;
Robert O’Harrow Jr., DHS: ‘fusion centers’ portrayed as pools of ineptitude, civil liberties intrusions, Washington Post, 30.10.2012;
Roewer, H.: Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörden, DVBl 1986, S. 205 ff.;
Leggewie, C. & Meier, H.: Verfassungsschutz – Über das Ende eines deutschen Sonderwegs, Blätter für deutsche und internationale Politik, 11/12.
