Rechtliches

Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit

© CG - Fotolia.com

Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst vollzeitig in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Im Jahr 2010 konnte sie wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes und während der Zeiten ihres Mutterschutzes 22 Urlaubstage nicht nehmen. Ab Mitte Dezember 2011 war mit ihrem Arbeitgeber, dem beklagten Land, eine Halbierung der Arbeitszeit vereinbart. Damals waren weitere sieben Arbeitstage Urlaub offen.

Die Klägerin war seitdem nur noch an drei Tagen pro Woche tätig und wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass aus den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 29 Arbeitstage Urlaub in das Jahr 2012 übertragen wurden.

Das sah das beklagte Land anders: Die 29 Arbeitstage Urlaub aus der Vollzeit müssen nach seiner Auffassung durch die damaligen fünf Arbeitstage geteilt (also in Wochen umgerechnet) und mit der neuen Zahl der Arbeitstage, d.h. mit drei, multipliziert werden. Abgerundet würden der Klägerin damit 17 Arbeitstage Urlaub zustehen, 12 weniger als von ihr verlangt.

Aus den Gründen






Seine Berechnungsweise begründet es mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1998 (BAG, Urteil vom 28.4.1998, 9 AZR 314/97). Das BAG hatte damals argumentiert, dass der übertragene Urlaubsanspruch mit dem Urlaub des laufenden Jahres identisch ist und deshalb den gleichen Berechnungsregeln folgen muss. Einen Grund, von dieser gesetzlich angelegten Umrechnungsmethode abzuweichen, wollte das BAG nicht anerkennen, und sie führt auch nicht zu einer verbotenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, so das BAG.



Das Arbeitsgericht setzte den Rechtsstreit aus und erhofft sich nun vom EuGH auf eine Entscheidung. Es meint, dass die „Umrechnung“ in Wahrheit eine Kürzung ist und der bereits erdiente Alt-Urlaub beim Wechsel des Beschäftigungsumfanges gleich bleiben muss. Nach Einschätzung des Gerichts muss klar zwischen der Zeit der betrieblichen Abwesenheit und der Zeit des Urlaubs unterschieden werden.

Nicht überzeugend findet das Arbeitsgericht dementsprechend das Argument, der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch bleibe der Höhe nach gleich, da genau genommen nur die Zeit der betrieblichen Abwesenheit gleich bleibt. Eine Arbeitsstunde ist für jeden Beschäftigten gleich lang, während eine Arbeitswoche je nach Umfang der Beschäftigung eine unterschiedliche Länge hat.



Die Verwendung der Maßeinheit „Woche“ beinhaltet also – übrigens ebenso wie die Maßeinheit „Tag“ – je nach Arbeitszeitverteilung eine verdeckte Quotierung zum Nachteil des Teilzeitbeschäftigten. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese auf bereits erworbene Urlaubsansprüche anzuwenden, so das Gericht.

Um europarechtswidrige Benachteiligungen auszuschließen sei es notwendig, den erworbenen Urlaubsanspruch zunächst in Stunden umzurechnen und dann auf Basis der neuen täglichen Arbeitszeit in Tagen auszudrücken. Wer beispielsweise seine Arbeitszeit halbiert hat, verdoppelt seinen in Tagen ausgedrückten Urlaubsanspruch. Auf diese Weise lässt sich dann auch besser begründen, warum das Urlaubsentgelt für den Alt-Urlaub auf Vollzeitbasis gezahlt werden muss, so das Arbeitsgericht.