Rechtliches

Bekannter Versender/Sicherheitsdienstleister

Bekannter Versender/Sicherheitsdienstleister

In den letzten Wochen ist die Frage nach der Schulung von Sicherheitsmitarbeitern, die für einen “Bekannten Versender” (vgl. auch Sicherheitsmelder Der Weg zum bekannten Versender in der Luftfracht [Thomas Preuß]vom 4.7.12) tätig sind, immer wieder aufgetaucht. Hier wird ein kurzer Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen gegeben:

Der risikobasierte Ansatz der EU für die Luftfrachtsicherheit beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008, die am 29. April 2010 endgültig in Kraft getreten ist. Da auf Detailregelungen verzichtet wurde, sind die durchzuführenden Maßnahmen in weiteren Verordnungen geregelt, so u.a. auch in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010, die als Durchführungsverordnung am 29. April 2010 in Kraft getreten ist. Diese dient der Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeiner Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards.

Sichere Lieferkette

Kern des Systems ist das Konzept der “sicheren Lieferkette”. Ist ihr Kunde als “Bekannter Versender” durch das Luftfahrtbundesamt anerkannt, so muss er folgende Regeln beachten:









  • (Luftfracht-)Sendungen sind während der Vorbereitung und Lagerung vor unbefugten Zugriffen zu schützen,

  • Personal, welches mit der Vorbereitung der Sendungen betraut ist, muss zuverlässig und in die Tätigkeiten eingewiesen sein und die Einweisung muss mit Datum und Gegenzeichnung dokumentiert werden,

  • Sendungen müssen in sicheren Betriebsräumen vorbereitet werden.





Um diese Kriterien zu erfüllen, sind das Betriebspersonal und alle Mitarbeiter externer Dienstleister, die mit “identifizierbarer Luftfracht” in Berührung kommen, nach dem neuen “Bekannter-Versender-Sicherheitsprogramm” zu schulen sowie neue Mitarbeiter einer Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen

(§ 7 LuftSiG).

Auszug aus der EU-VO 185/2012

11.2.3.9. Die Schulung von Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, muss folgende

Qualifikationen gewährleisten:























































a)


Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,

b)


Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,

c)


Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,

d)


Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,

e)


Kenntnis der Meldeverfahren,

f)


Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,

g)


Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,

h)


Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,

i)


Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post und

j)


Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar.

Schulungen

Den Umfang und Inhalt der Schulungen hat das Luftfahrtbundesamt festgelegt. In der Schulung werden zunächst kurz die Rahmenbedingungen dargestellt und dann die innerbetrieblichen Sicherheitsmaßnahmen geschildert.

Das bedeutet, dass sog. Personal mit physischem Zugang (Sicherheitspersonal, Revierdienste usw.) zu identifizierbarer Luftfracht dieser Schulung zu unterziehen ist. Die Schulung dauert vier Unterrichts- bzw. drei Zeitstunden.