Rechtliches Sicherheit

Zur Strafbarkeit von Deepfakes

Paragrafen-Zeichen im Zentrum eines Labyrinths.
© Oliver Boehmer - bluedesign®

Die Herstellung und Verbreitung von Deepfakes – computertechnisch erzeugten oder manipulierten Medieninhalten mit täuschend echter Wirkung – stellt das deutsche Strafrecht vor Herausforderungen. Bemerkenswert ist eine aktuelle Gesetzesinitiative zur Einführung eines spezifischen Straftatbestandes, nachdem die Strafverfolgungsbehörden bislang auf verschiedene bestehende Normen zurückgreifen müssen, die jeweils nur Teilaspekte erfassen. Der Beitrag beleuchtet Zustand und Entwicklungen der Gesetzgebung.

Ein politischer Deepfake – (keine) zwei Wirklichkeiten! Während das Original einen politischen Handschlag zwischen dem Bundeskanzler Friedrich Merz und dem ukrainischen Präsidenten zeigt, inszeniert die manipulierte Version denselben Politiker im Schulterschluss mit einem AfD-Funktionär. Kaum ein anderes, in den sozialen Medien die Gemüter erhitzendes Beispiel veranschaulicht so eindrucksvoll, wie täuschend echte Deepfakes im politischen Raum zur gezielten Desinformation und Instrumentalisierung eingesetzt werden.

Was ist wahr und was ist „fake“?

Der folgende Beitrag nimmt dieses Ereignis zum Anlass, die aktuellen Herausforderungen und Probleme im Umgang mit Deepfakes strafrechtlich zu umreißen und die Bewertung am Maßstab sowohl der aktuellen Gesetzeslage als auch eines neuen Normvorschlags für den geneigten Leser zu beleuchten.

Aktuelle Herausforderungen und Probleme

Das eingangs angesprochene Deepfake illustriert exemplarisch die Herausforderungen und auch die oft beschworenen „empfindlichen Lücken“ einer Strafbarkeit nach geltendem Recht. Im Folgenden sollen die wichtigsten fünf Deliktsbereiche und deren Defizite am Beispiel aufgezeigt werden.

Ehrschutzdelikte

Für eine Strafbarkeit wegen Verleumdung (§ 187 StGB) oder übler Nachrede (§ 186 StGB) bedarf es entweder einer unwahren Tatsachenbehauptung oder einer ehrverletzenden Aussage. Die Bildfälschung selbst vermittelt lediglich einen manipulierten „Händedruck“, suggeriert aber keine eindeutig nachweisbare Tatsachenbehauptung.

Der Betrachter erhält zwar den Eindruck, eine politische Nähe zwischen den dargestellten Personen bestehe, doch fehlt eine klar zuordenbare Aussage wie „Merz unterstützt die AfD“, die objektiv geprüft und als unwahr qualifiziert werden könnte. Das rechtliche Problem besteht darin, dass Deepfakes durch subtile Bildmanipulation kleine „Geschichten“ erzählen, ohne textliche Behauptungen zu fixieren. Die Interpretation liegt dann im Auge des Betrachters.

Das manipulierte Bild enthält auch keine Schmähung im klassischen Sinne.[1] Die Bildaussage bleibt auf politischer Symbolik verhaftet und erfüllt insoweit auch nicht den objektiven Ehrschutztatbestand des § 185 StGB.

Delikte zum Schutz des Persönlichkeitsrechts

Beim gegenständlichen Deepfake-Handschlag greifen die Strafdelikte zum Persönlichkeitsrechtsschutz (§ 201a StGB, § 33 KUG) nicht oder nur lückenhaft: § 201a Abs. 1 StGB schützt Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich. Im konkreten Fall handelt es sich um ein öffentliches Pressefoto eines Politikers, aufgenommen bei einer offiziellen Begegnung.

Die Szene ist nicht dem privaten Bereich, sondern dem politischen Wirken zuzuordnen; die bloße Manipulation eines öffentlichen Bildes (z. B. Austausch einer Person im Händedruck) fällt ebenfalls nicht unter § 201a Abs. 1 StGB, solange noch immer keine Intimsphäre berührt wird.[2] § 201a Abs. 2 StGB schützt vor der unbefugten Zugänglichmachung von Bildaufnahmen, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“.

Entscheidend ist, dass diese Tatalternative ausweislich der Gesetzeshistorie auf bloßstellende Aufnahmen der abgebildeten Person in einer peinlichen oder entwürdigenden Situation oder in einem solchen Zustand fokussiert ist.[3] Auch wenn das Deepfake zur Desinformation eingesetzt wird und dem Ansehen schaden kann, wird der Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB gerade nicht eröffnet, weil es keinen bloßstellenden Lebenssachverhalt abbildet.

§ 33 KUG setzt voraus, dass ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet wird und dadurch dessen berechtigtes Interesse verletzt wird. Bei Personen der Zeitgeschichte (z. B. Politiker) greift in aller Regel die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: Sie dürfen im Rahmen der Zeitgeschichte grundsätzlich abgebildet werden – und das lässt sich für (die Person unverändert abbildende) Manipulationen auch argumentieren, soweit keine Intimsphäre betroffen ist und kein eindeutig ehrverletzender oder diffamierender Inhalt hinzukommt – das Bildnis bleibt gleich.[4]

Urheberrechtsdelikt

Nach § 106 UrhG macht sich strafbar, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers „vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht“. Darin kommt zweierlei zum Ausdruck: ein Verhalten ohne Einwilligung des Berechtigten und welches nicht den Schranken der §§ 44 ff. UrhG unterfällt.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass das Deepfake auf ein Originalbild zurückgreift, jedoch eine andere Person in die Szene montiert und ein verändertes Ergebnis verbreitet. Urheberrecht schützt primär die Rechte des Urhebers des Werks (§ 7 UrhG), nicht die der darin abgebildeten Person. Ob Pressebilder lizensiert oder gemeinfrei oder andere gesetzlich erlaubte Nutzungen vorliegen, wäre durch Strafverfolgungsbehörden zu prüfen.

Gelingt dies, ist Opferschutz und Strafzweck doch verfehlt: Ein spezifischer Schutz gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen durch Deepfakes besteht nicht, daran ändert – aus vorerwähnten Gründen – auch der Charakter des nur relativen Antragsdelikts (vgl. § 109 UrhG) nichts.

Pornografiedelikte

Im vorliegenden Deepfake-Sachverhalt sind die Strafvorschriften der §§ 184b, 184c StGB (Kinder- bzw. Jugendpornografie), die auch Inhalte erfassen können, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, klar nicht einschlägig: Weder das Originalbild noch die manipulierte Version enthalten sexuelle Handlungen, Nacktheit oder sonstige Darstellungen mit pornografischem Charakter. Der Bildinhalt bleibt eindeutig politisch und öffentlich. Deepfakes außerhalb des pornografischen Kontexts bleiben also typischerweise unbestraft.

Falsche Verdächtigung

§ 164 StGB erfordert, dass jemand „wider besseres Wissen“ bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich eine unrichtige Verdächtigung ausspricht, durch die gegen einen anderen ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen eingeleitet oder fortgesetzt werden kann/können.

Das manipulierte Bild zeigt einen Politiker beim Händedruck mit einem AfD-Funktionär, suggeriert also eine politische Nähe oder Unterstützung. Es wird jedoch weder ausdrücklich behauptet noch angezeigt, dass eine strafbare Handlung vorliegt oder begangen worden sei.

Eine „Verdächtigung“ im Sinne des § 164 StGB setzt gezielt das Ziel voraus, Behörden gegen den Betroffenen zu einer Strafverfolgung zu veranlassen – das öffentliche Bild einer Person zu verzerren, ohne strafrechtlich relevante Sachverhalte vorzutäuschen, genügt dafür allein nicht.

Zwischenfazit zur geltenden Rechtslage

Die „klassischen“ Strafnormen greifen also im Fall politischer Deepfake-Bilder ohne ehrtangierenden, pornografischen oder explizit tatsachenbehauptenden Gehalt regelmäßig nicht. Damit bleibt eine beabsichtigte Desinformation meist straflos – eine Schutzlücke, die stets die Rufe lauter werden lässt nach Reformbedarf ergänzender oder gar neuer Straftatbestände.

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 6.2025, S. 31 ff.

[1] Instruktiv MüKoStGB/Regge/Pegel, § 186 StGB, Rn. 17: „Deepfakes mögen unwahr sein, sind damit aber nicht automatisch immer ehrverletzend, wenn die im Deepfake zugeschriebenen Aussagen ehrenvoll sein mögen.“

[2] Vgl. nur MüKoStGB/Graf, § 201a StGB, Rn. 33: „Spätere Handlungen, auch wenn sie die Rechtsgutsverletzung letztlich vertiefen, wie das Entwickeln der Aufnahme, die Nachbearbeitung mit grafischen Mitteln oder Softwareprogrammen sowie die Herstellung zusätzlicher Kopien der Aufnahme werden hiervon nicht erfasst. Allerdings können solche Handlungen ein Gebrauchen i. S. v. Abs. 1 Nr. 4 darstellen […].“

[3] Vgl. die Nachweise bei NK-StGB/Kargl, § 201a StGB, Rn. 17.

[4] Das ist nicht unumstritten, vgl. Lantwin, MMR 2020, 78 (79 m. w. N.).