Seit dem 29. Mai 2026 gilt die Neufassung des § 22 SGB VII. Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten greift nun grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten statt bisher ab 20.
Ziel ist der Abbau bürokratischer Anforderungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Dennoch bleibt der Arbeitsschutz eine zentrale Unternehmerpflicht. Maßgeblich ist weiterhin die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Werden besondere Gefährdungen festgestellt, können Sicherheitsbeauftragte auch in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erforderlich sein. Für Unternehmen bleibt daher die sorgfältige Risikobewertung entscheidend.
Quelle: DGWZ, zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
