Gefahrenabwehr Rechtliches

Duldungsverfügung zur Durchsetzung einer Feuerstättenschau

Soft Fire flame reflected on black background.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung und der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Feuerstättenschau zu beurteilen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Im Erdgeschoss ihres Hauses befindet sich ein Schornstein des Kaminofens, in dem laut Feuerstättenbescheid vom 30.06.2021 jährlich Reinigungen durchzuführen sind. Sie hat sowohl am 16.10.2025 als auch am 04.11.2025 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrem Grundstück zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht gestattet. Mit Schreiben vom 22.10.2025 erteilte sie ihm ein Hausverbot.

Sachverhalt

Daraufhin erließ die Stadt am 17.03.2026 eine Anordnung zur Durchführung der Feuerstättenschau am 07.04.2026 um 11:30 Uhr und ordnete hierzu die Duldung des Zutritts unter Androhung unmittelbaren Zwangs einschließlich der Öffnung durch einen Schlüsseldienst an. Gegen die Anordnung legte die Eigentümerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Duldungsverfügung und Zwangsmittelandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Eigentümerin. Der Bescheid vom 17.03.2026 ist nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

Die Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

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Verletzung der Eigentümerpflichten

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG (Nr. 1) oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist (Nr. 2), nicht gestattet.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den § 14, § 15 und § 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

(…)

Durchsetzung der Feuerstättenschau weder unzumutbar noch erledigt

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Durchsetzung der Feuerstättenschau für die Eigentümerin unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie zu einem von ihr selbst gewählten Termin zwei Monate später zur Durchführung der Feuerstättenschau bereit sei. Dies hätte zur Folge, dass die hier bereits vor fast sechs Monaten erstmals versuchte Durchführung von dem Eigentümer beliebig bis ans Ende des Fünfjahreszeitraums hinausgezögert werden könnte. Die Feuerstättenschau erübrigt sich auch nicht wegen des für den 20.04.2026 mit dem Schornsteinfeger Herrn N. vereinbarten Kehrtermins. Die Reinigungsarbeiten garantieren entgegen den Anführungen der Eigentümerin nicht die Betriebs- und Brandsicherheit.

Die hoheitlich vorzunehmende Feuerstättenschau ist hiermit nicht vergleichbar. Sie dient unter anderem dazu, zum Zwecke des Brandschutzes die Kehrintervalle im Feuerstättenbescheid festzulegen, die Kehrbücher gegebenenfalls zu aktualisieren und etwaige Mängel im Gebäude zu erkennen und schafft somit erst die Grundlage für die (regelmäßigen) Reinigungsarbeiten. Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Eigentümerin tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist dagegen nicht von Belang. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt allein in der Nichtdurchführung der Feuerstättenschau und damit in der Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr.

(…)

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 07.04.2026 – 6 B 11/26

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 14/2026, Rn. 174.