Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt, sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strengere Anforderungen zu stellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen beleuchtet die diesbezüglich zu beachtenden Anforderungen.[1]
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Hausverbot für zwei Gebäude der Kreisverwaltung des Antragsgegners. Der Antragsteller ist gerichtlich bestellter Betreuer seiner Mutter, mit der er in einer Wohnung wohnt. In dieser Eigenschaft trat er gegenüber der zuständigen Behörde für Grundsicherung des Antragsgegners in deren Räumen auf. Aufgrund der Nichtbescheidung eines von ihm als gesetzlichem Vertreter seiner Mutter erhobenen Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) vom gleichen Tag wurde der Antragsteller am 29.10.2025 bei dem Antragsgegner vorstellig. Bei diesem Termin kam es zu im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Handlungen und Aussagen des Antragstellers.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 10.11.2025 verfügte der Antragsgegner ab sofort befristet bis zum 31.12.2027 ein Hausverbot gegen den Antragsteller für die Gebäude des Antragsgegners, für das die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Begründet wurde das Hausverbot mit dem Verhalten des Antragstellers am 29.10.2025. Dieser habe in dem Termin mit dem Fachdienst Soziale Hilfen gesagt, er werde schikaniert und werde, wenn es nicht so laufen würde, wie er es wolle, den am Gespräch teilnehmenden Mitarbeiter und den Fachstellenleiter, den er nicht leiden könne, angreifen. Unerwartet habe er mit voller Wucht auf den Tisch geschlagen und anschließend seine rechte Faust erhoben.
Sodann habe der Antragsteller versucht, an den Fachstellenleiter zu gelangen, sodass sich der weitere anwesende Mitarbeiter verpflichtet gesehen habe, sich zwischen den Antragsteller und den Fachstellenleiter zu stellen. Im Anschluss habe der Sicherheitsmitarbeiter es geschafft, den Antragsteller nach draußen zu zerren; die Polizei sei verständigt und eine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet worden. Der Fachstellenleiter sei aufgrund der Ereignisse arbeitsunfähig gewesen. In einem am selben Tag mit einer Mitarbeiterin des Büros der zuständigen Dezernentin geführten Telefonat habe der Antragsteller den vergangenen Termin selbst als „eskaliert“ bezeichnet und habe am Telefon wiederum begonnen zu schreien. Er habe der Mitarbeiterin nahegelegt, dafür zu sorgen, dass ihm die Wohnung bis zum Nachmittag des folgenden Tages genehmigt werde, andernfalls werde der Fachstellenleiter „ihn kennenlernen“.
Im streitgegenständlichen Bescheid führte der Antragsgegner aus, das Hausverbot diene der Sicherheit des Personals und sei geeignet, weitere Störungen zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Anliegen weiterverfolgen werde. Das Hausverbot sei angemessen, insbesondere auf die Gebäude der betroffenen Behörde beschränkt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Wiederholungsgefahr begründet, die von den gezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers ausgehe. Störungen des Dienstbetriebs und Gefährdungen des Personals müssten sofort unterbunden werden, insbesondere aufgrund der erheblichen psychischen Belastung des Personals könne nicht der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 bat der Antragsteller für sein Verhalten gegenüber den Bediensteten des Antragsgegners um Entschuldigung und um Zurücknahme des Hausverbots, hilfsweise um eine Verkürzung dessen Befristung bis zum 31.12.2025. Mit Schreiben vom 21.11.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Hausverbot vom 10.11.2025 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zum Zeitpunkt des Beginns des 01.01.2026 wieder her. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Zulässigkeitsfragen
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, da es sich bei dem in Streit stehenden Hausverbot um ein öffentlich-rechtliches, durch Verwaltungsakt ausgesprochenes Hausverbot handelt, sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt, die auch nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.11.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2025 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Interesse an einem Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 10.11.2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde des – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bestehenden – Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit erkennbarem Bezug auf den konkreten Einzelfall erfordert. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie etwa regelmäßig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass diese ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung belegt[2].
Nach Ansicht des VG lag hier eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Der Antragsgegner habe in seiner Entscheidung, die sofortige Vollziehung des in Nr. 1 des Bescheids vom 10.11.2025 verfügten Hausverbots anzuordnen, die Überlegung zugrunde gelegt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass der Antragsteller durch sein Verhalten weiterhin den Dienstbetrieb der Behörde behindere und die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Antragsgegners verletze. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die sofortige Wirksamkeit des Hausverbots sichergestellt.
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Fazit
Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Es ist grundsätzlich zu befristen. Das öffentlich-rechtliche Hausverbot hat zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Der präventive Charakter des öffentlich-rechtlichen Hausverbots und insbesondere auch das sofortige Ergreifen des Hausverbots – hier: befristet auf zwei Jahre – als schärfstes Mittel ohne das Ergreifen vorheriger, milderer Mittel wie beispielsweise ein Verweis bis zum Ende des Tages oder ein mit kurzer Frist versehenes Hausverbot macht eine sorgfältige Prognose der Behörde notwendig, ob mit derartigen Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot geführt haben, in Zukunft noch einmal zu rechnen ist, ob mithin eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts sind die inneren und äußeren Grenzen des Ermessens einzuhalten; es muss zudem verhältnismäßig sein.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschl. v. 09.12.2025 – 8 L 6649/25.GI
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Hessen 14/2026, Rn. 102.
[1] Der Autor ist Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
[2] Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.09.2015 – 4 B 333/15.
