Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in einem Revisionsverfahren mit den Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt in einem öffentlichen Parkhaus zu befassen.[1]
Das Amtsgericht Nürnberg (AG) hat den Angeklagten W. am 29.04.2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, seinen von der Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt N.) erteilten Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Monaten angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.04.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg- Fürth (LG) als unbegründet verworfen.[2]
Sachverhalt
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.09.2024 gegen 19:16 Uhr mit dem Pkw der Firma O. mit dem amtlichen Kennzeichen … – … in dem in der A.-straße in N. befindlichen A.-haus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Eine beim Angeklagten am 26.09.2024 um 19:54 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben. Seine Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat habe sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2025 Revision eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Die Revision bleibt erfolglos
Die zulässige Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der nach §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.
Begriff des Straßenverkehrs
Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z. B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.[3]
Öffentliches Parkhaus während Betriebszeit Teil des Straßenverkehrs
Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall. Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen.
Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten.[4]
Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat das LG vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben.
Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es seien auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren; Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.
Die Fahrt des Angeklagten war strafbar
Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen.
Rechtliche Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch und die Anordnung der Maßregel bestehen nicht.
Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 14/2026, Rn. 187.
[1] BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26.
[2] LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025 – 11 NBs 705 Js 101650/25.
[3] BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12.
[4] OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979.
