Gefahrenabwehr Rechtliches

Halterpflichten hinsichtlich eines gefährlichen Hundes

Stafford mit Maulschlaufe
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Anordnung mehrerer Halterpflichten hinsichtlich eines gefährlichen Hundes auseinanderzusetzen.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung mehrerer Halterpflichten hinsichtlich seiner Hündin.

Sachverhalt

In Reaktion auf einen Beißvorfall, bei dem die Hündin des Antragsstellers im öffentlichen Straßenraum einen anderen angeleinten Hund angriff und sich in diesen derart verbiss, dass die Wunde tierärztlich versorgt werden musste, erließ die Antragsgegnerin am 21.08.2024, gestützt auf „§§ 1, 3, 5, 6, 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg“ folgende Verfügung:

„1. Sie haben Ihren Hund der Rasse Ciobanesc Romanesc Mioritic so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. Insbesondere ist Ihr Grundstück so einzufrieden, dass Ihre Hündin keine Möglichkeit zu einer potenziellen Entweichung hat. Ihr Hund darf außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Hunde sicher geführt werden, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Personen bieten regelmäßig die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften zur Führung Ihrer Hunde geeignet sind. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist Ihr Hund sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich an der Leine zu führen (genereller Leinenzwang).

2. Ihr Hund muss außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Zur Überwachung des Vollzugs des angeordneten Maulkorbzwangs werden Sie aufgefordert, der Stadtverwaltung bis spätestens 02.09.2024 einen Nachweis zu erbringen, dass Sie einen entsprechenden Maulkorb erworben haben. 3. Für die unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. 4. Für den Fall, dass Sie einzelne der unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten nicht erfüllen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG von 500,00 € angedroht.“

Verfahrensgang

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.12.2024 zurückgewiesen wurde. In dem Widerspruchbescheid tauschte die Widerspruchsbehörde die Ermächtigungsgrundlage aus und stützte die Verfügung der Antragstellerin auf §§ 2 Satz 1, 4 PolVOgH und wies darauf hin, dass es sich bei dem Hund nach umfassender Gesamtschau um einen gefährlichen Hund nach § 2 Satz 1 PolVOgH handle und daher die Halterpflichten des § 4 PolVOgH zur Anwendung kommen müssten. Die von der Ausgangsbehörde angeordneten Halterpflichten gem. Ziff. 1 und 2 des Bescheids seien auch auf der Grundlage der §§ 2 Satz 1, 4 Abs. 1 bis 4PolVOgH rechtmäßig erfolgt.

Der Antragsteller hat Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 hinsichtlich der Ziff. 1 – 2 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben.

Normen und Leitsätze

HuV BW – §§ 2 Satz 1, 4

PolG BW – §§ 1, 3

VwVfG BW – § 35

1. Für die Auferlegung von besonderen Halterpflichten entsprechend § 4 PolVOgH für die Haltung eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 2 PolVOgH ist die PolVOgH lex specialis. Ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel ist insoweit nicht möglich.

2. Eine ausdrückliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts ist möglich, aber für die Auferlegung von Halterpflichten gem. § 4 PolVOgH nicht erforderlich.

(…)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2026 – 1 S 812/25

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv (NPA) 08/2026, Lz. 737.