Neureglung der Bestandsdatenauskunft
Die Bestandsdatenauskunft wurde im Rahmen der behördlichen Bestandsabfrage behandelt, vgl. Bestandsdatenabfrage im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes [Günther K. Weiße], Sicherheitsmelder vom 23.4.13. Ergänzend wird auch hingewiesen auf den Fachbeitrag “PRISM” – Globales Kommunikationsüberwachungsprogramm von NSA und FBI [Günther K. Weiße], Sicherheitsmelder vom 11.6.13. |
Durch die Bestandsdatenauskunft kann der Inhaber eines Telefonanschlusses, einer E-Mailadresse oder einer bei der Interneteinwahl vergebenen IP-Adresse festgestellt werden. Auf richterlichen Beschluss kann auch in Einzelfällen auf PUK und PIN-Nummer von Endgeräten zugegriffen werden.
Umfangreiche Datenauskunft
Das Gesetz zur Neureglung der Bestandsdatenauskunft soll zum 1. Juli 2013 in Kraft treten, nachdem auch der Bundesrat zugestimmt hat. Die rechtlichen Hürden für die Einsichtnahme durch Behörden sind sehr gering. So können Polizei und Zoll schon bei Ordnungswidrigkeiten die umfangreiche Datenauskunft anfordern. Nachrichtendiensten reicht als Begründung dafür lediglich, dass die Daten für ihre Arbeit notwendig seien. In der Regel gibt es keinen Richtervorbehalt für die Abfragen der unterschiedlichen Behörden. Damit entfällt eine richterliche Prüfung auf Angemessenheit der behördlich gewünschten Auskunft.
Abfrage von dynamischen IP-Adressen
Neu ist auch die Möglichkeit der Abfrage von dynamischen IP-Adressen. Diese Adressen unterliegen nun auch der Speicherungspflicht. Behörden können Folgendes in Erfahrung bringen:
- Namen,
- Bankkonto,
- Adressen der Nutzer,
- Informationen über eventuelle SIM-Karten für den/die Partner/in und
- die Zugangsdaten zur Entsperrung des Telefons.
Speichert der Provider die Passworte für E-Mailkonten, gelangen die Behörden auch an diese Konten und können diese mitlesen.
Für das Umprogrammieren von Handys brauchen die Behörden zusätzliche Genehmigungen, die aber auch im Gesetz geregelt und damit umsetzbar sind.
Praxishinweise
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