Sicherheit

Zulassungsverfahren für bewaffnete Sicherheitskräfte auf Seeschiffen

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Zulassungsverfahren für bewaffnete Sicherheitskräfte auf Seeschiffen – Rechtsgrundlagen

Grundsätzliches zur Thematik der bewaffneten, privaten Sicherheitskräfte auf Seeschiffen wurde bereits behandelt (vgl. Bewaffnete private Sicherheitskräfte zum Schutz gegen Piratenangriffe (Jürgen Stoike), Sicherheitsmelder vom 18.8.11 und Bewaffnete private Sicherheitskräfte auf Seeschiffen zum Schutz gegen Piratenangriffe (Jürgen Stoike), Sicherheitsmelder vom 24.6.13). Es wurde u.a. aufgezeigt, dass zur Thematik das Waffengesetz mit § 28 a und die Gewerbeordnung mit § 31 erweitert worden sind. Zum Zulassungsverfahren ist in der Gewerbeordnung § 31 Abs. 1 verankert:

  • Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewachen will, bedarf hierfür der Zulassung.
  • Die Zulassung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei erteilt.
  • Die Zulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei zu versagen, wenn die im Gesetzestext verankerten und nachlesbaren Gegebenheiten das erfordern.

Seit 21.6.13 gilt die „Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen“ (Seeschiffbewachungsverordnung – SeeBewachV). Nach dieser Verordnung können natürliche und juristische Personen einen Antrag auf Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen stellen, sofern sie diese Aufgaben seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

§ 2 der Verordnung setzt fest, welche betrieblichen Nachweise und dass ein Unternehmensprofil beizufügen sind. Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

Die Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachDV) vom 21. Juni 2013 (BGBL I S. 1623) wurde amtlich verkündet und vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegeben.

 

Ausführungen des BAFA zur Zulassungspflicht

Zu den Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen verweist das BAFA auf das „Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für die Bewachung auf Seeschiffen vom 12.3.13″ (BGBl. I S. 362).

Alle privaten Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen, unter deutscher oder unter anderen Flaggen in internationalen Gewässern fahrend, anbieten wollen, benötigen ab dem 1. Dezember 2013 eine Genehmigung des BAFA. Dazu geprüft werden:

  • Betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe,
  • fachliche und persönliche Geeignetheit  des heran stehenden Wachpersonals,
  • Erfüllung der Anforderungen an den zum Verantwortlichen benannten leitenden Angestellten.

Die Anforderungen sind in der SeeBewachV sowie in der SeeBewachDV näher geregelt. Bei Antragstellung werden Gebühren fällig. Die entsprechende Gebührenverordnung (SeeBewachGebV) wird in Kürze in Kraft treten.

Anträge auf Zulassung können seit 21.6.13 gestellt werden. Ansprechpartner beim BAFA für ergänzende Rückfragen ist das Referat 224 – Zulassung privater Sicherheitsdienste.

 

Erste Stellungnahme des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW)

Hauptgeschäftsführer Dr. Harald Olschok erklärt:

  • Gewachsene Leistungsfähigkeit und Qualität der deutschen Sicherheitswirtschaft;
  • Durch die Präsenz der Dienste an Bord wird eine nachhaltige Abschreckungswirkung erzielt.
  • Die deutschen Reeder sollten zukünftig zugelassene Dienste mit dieser schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe betrauen.
Spezielle Sach- und Rechts-Kunde des Wachpersonals

Die SeeBewachV verankert im § 10 Sachkunde ausführlich, über welche Kenntnisse die heran stehenden Wachpersonen auf  zutreffenden Sach- und Rechtsgebieten verfügen müssen.

Die Anlage dazu legt „Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze“ fest.

Informationen

BAFA, Referat 224 – Zulassung privater Sicherheitsdienste zum Schutz von Seeschiffen;
Tel.: (06196) 908-587; 65 760 Eschborn, Frankfurter Straße 29-35