Wird ein Geschäftsbereich ausgegliedert und ein Teil des Betriebs einem neuen Inhaber übergeben, so kann der bisherige Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht einräumen. Das Zustandekommen des erneuten Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitnehmer hängt jedoch davon ab, ob die in der Rückkehrzusage gemachten Bedingungen erfüllt sind, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013.
Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot des rückkehrwilligen Arbeitnehmers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags annehmen muss oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind übrigens auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Angestellte berief sich auf Rückkehrrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Fall einer Verwaltungsangestellten des Landes Berlin zu entscheiden, die sich auf das ihr vom ehemaligen Arbeitgeber eingeräumte Rückkehrrecht berief. Die Klägerin war seit 1992 beim beklagten Land Berlin angestellt, aber im Rahmen einer sogenannten Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin) beschäftigt.
Zum 1. Januar 1999 stimmte sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zu, nachdem das Land Berlin ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen schließlich die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt im Sommer 2011 machte die Angestellte ihr Rückkehrrecht gegenüber dem Land Berlin geltend.
Beklagtes Land stützte sich auf Wortlaut
Das Land Berlin nahm das Arbeitsvertragsangebot nicht an. Zur Begründung stützte es sich auf den Wortlaut der Regelung: die Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Gericht entschied nach Zweck der Regelung
Die Angestellte verklagte das Land Berlin vor dem Arbeitsgericht und gewann. Die Berufung des Landes Berlin vor dem Landesarbeitsgericht und die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieben erfolglos. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte die Angestellte und die anderen ca. 200 Beschäftigten aber dazu veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim Land Berlin aufzugeben.
Sinn und Zweck der Zusage sei es daher gewesen, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass das Land Berlin auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibe. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin habe das Rückkehrrecht der vormals beim Land Berlin Beschäftigten ausgelöst. Deswegen seien diese Beschäftigten so zu stellen, als wären sie durchgehend beim Land Berlin beschäftigt gewesen.