Rechtliches

Nächtlicher Sturz im Tagungshotel ist Arbeitsunfall

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Ein Betriebsrat besuchte in einem Hotel eine mehrtägige Betriebsräteversammlung. Diese dauerte am ersten Abend bis gegen 19 Uhr. Mit einem Blutalkoholspiegel von 1,99 ‰ stürzte der Betriebsrat in der Nacht gegen ein Uhr im Treppenhaus des Tagungshotels und verletzte sich erheblich. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen; das Sozialgericht Heilbronn sah dies jedoch anders und ging vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls aus (Az: S 6 U 1404/13 K).

Dienstgespräch auch nach Tagungsprogramm

Die Richter waren der Ansicht, dass während des geselligen Beisammenseins nach dem Tagungsprogramm auch Dienstliches besprochen worden sei. Im Übrigen habe sich der Arbeitsunfall auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet. Dieser Arbeitsweg sei selbst dann unfallversichert, wenn der Mann im Hotel nach dem Ende des offiziellen Teils nur private Gespräche geführt hätte. Denn bei beruflichen Tagungen sei regelmäßig eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen nicht möglich.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar

Der Versicherungsschutz sei auch nicht durch den Alkoholkonsum entfallen, zumal es bei Fußgängern – im Gegensatz zu Autofahrern oder Radfahrern – keine feste Promillegrenze gebe. Im Übrigen habe der Mann nach Aussagen von Zeugen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass nicht nachgewiesen sei, dass der Unfall auf der Hoteltreppe wesentlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei. Somit war der Unfall als Arbeitsunfall versichert.

Quelle:

Klaus G. Krohn, Nächtlicher Sturz im Tagungshotel ist Arbeitsunfall, in: Fundstelle Baden-Württemberg, Heft 22, Rn: 329.