Rechtliches

Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

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Tarifvertrag gescheitert

Auslöser war ein Tarifkonflikt im Jahr 2010 in Bayern. Zunächst verhandelte die GDL mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gemeinsam mit dem kommunalen Arbeitgeberverband über einen neuen Tarifvertrag. Kurz darauf verließ die GDL die gemeinsamen Verhandlungen und erklärte auch formal die Verhandlungen für gescheitert. Am selben Tag riefen sie ihre Mitglieder zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf, welche bald darauf in die Tat umgesetzt wurden.

Ver.di und der kommunale Arbeitgeberverband erzielten noch im August 2010 eine Einigung. Danach wurden ab September 2010 die Entgelte der von ihr vertretenen Mitglieder um 3,5 % erhöht und zudem eine Einmalzahlung geleistet. Der Arbeitgeber informierte daher seine Mitarbeiter über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen. Er wies darauf hin, dass Mitglieder der GDL Ansprüche aus der Einigung mit ver.di nicht geltend machen könnten und forderte alle Mitarbeiter auf, mitzuteilen, ob sie Mitglied der GDL seien. Weiter machte der Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass die Tarifeinigung erst nach erfolgter Rückmeldung in der Entgeltabrechnung umgesetzt werden könne und versicherte, dass die Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit ausschließlich für die Entgeltprüfung verwendet werde. Die GDL forderte daraufhin den Arbeitgeber auf, dass dieser die aus ihrer Sicht unzulässige Frage nicht an seine Mitarbeiter stellt. Hilfsweise beantragte sie die Unterlassung, es sei denn, das die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich sei.

Koalitionsfreiheit beeinträchtigt

Das BAG sagte nunmehr aus, die Fragebogenaktion beeinträchtigt die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hieraus gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschaffe der Arbeitgeberin genaue Kenntnis von Umfang und Verteilung der Mitglieder der GDL in ihrem Betrieb. Sie ziele aber nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebracht Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertige eine solche Befragung nicht.

Dennoch hatte der umfassende Antrag der GDL keinen Erfolg. Daher entschied das BAG auch nicht grundsätzlich darüber, ob in einem sogenannten Tarif pluralem Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die Anträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

Quelle:

Pressemitteilung des BAG Nr. 62/14: Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit