Bei der Auswahl von Bewerbern zur Besetzung einer Stelle werden u. a. auch die Ergebnisse aus psychologischen Eignungstests herangezogen. Der folgende Beitrag stellt die derzeit geltenden Rahmenbedingungen dar, die sich ändern können, wenn das geplante Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (irgendwann) in Kraft tritt. Der Entwurf dieses Gesetzes enthält folgende Definition zu Eignungstests:
Eignungstests sind sonstige Untersuchungen oder Prüfungen, die dazu dienen festzustellen, ob der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist. Beim Einsatz von Eignungstests regelt die DIN 33430 die Anforderungen an das Verfahren und den Einsatz berufsbezogener Eignungsbeurteilungen.
Das vom BAG definierte Fragerecht des Arbeitgebers
Das BAG hat in diversen Entscheidungen Grundsätze zum Fragerecht des Arbeitgebers im Rahmen eines Auswahlverfahrens entwickelt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber bei einem Stellenbewerber nur solche Informationen erheben, an denen er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse für das Arbeitsverhältnis und den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz hat. Das Arbeitgeberinteresse muss dabei so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und der Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre zurücktreten muss.
Im Einzelnen sind Fragen nach der/den
– beruflich-fachlichen Qualifikation uneingeschränkt erlaubt;
– gesundheitlichen und körperlichen Verfassung erlaubt, wenn das Informationsinteresse
des Arbeitgebers das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers übersteigt;
– persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers erlaubt, wenn das Informationsinteresse
des Arbeitgebers das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers übersteigt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber derartige
Informationen benötigt, um die Eignung des Arbeitnehmers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beurteilen zu können.
Praxishinweise:
- Psychologische Eignungstests und die dabei gestellten Fragen gehören zur Kategorie der Fragen nach den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers.
- Da ein Bezug zum konkreten Arbeitsplatz, auf dem der Bewerber eingesetzt werden soll, herzustellen ist, muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob ein psychologischer Eignungstest erlaubt ist oder nicht.
- In jedem Einzelfall sind Art, Zweck und Ausmaß des konkret geplanten Tests und das Interesse des Arbeitgebers an den Testergebnissen den Interessen des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung von Aussagen über seine persönlichen Eigenschaften gegenüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Quelle:
Ralph Jürgen Bährle, Psychologische Eignungstests – wann sind sie erlaubt?, Das Recht der Wirtschaft, RdW 1/2015
