In der Landeshauptstadt München findet seit langem einmal im Jahr ein Marathonlauf (München Marathon) statt. Veranstalter ist jeweils ein privater Anbieter, der aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt.
In den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt ist festgelegt, dass aufgrund der erheblichen verkehrlichen Auswirkungen jährlich maximal eine Marathonveranstaltung durchgeführt werden kann.Um interessierten Unternehmen möglichst frühzeitig Planungssicherheit geben zu können, wird die Durchführung des Marathons nach den Richtlinien für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre durch einen Veranstalter ermöglicht.
Im Januar 2024 veröffentlichte die Stadt (Kreisverwaltungsreferat) die Voraussetzungen für die Durchführung von Marathonveranstaltungen in den Jahren 2025 und 2026. Danach musste ein entsprechender Antrag (u. a. einschließlich Streckenplan und weiteren vorgegebenen Angaben) bis spätestens zum 31.03.2024 bei der Stadt eingegangen sein. Sollten bis zum genannten Termin mehrere Konzepte vorgelegt werden, entscheide die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, bei mehreren gleich vertretbaren Konzepten das Los.
Mehrere Unternehmen reichten eine Bewerbung ein
Innerhalb der Frist reichten drei Bewerber, u. a. die unterlegene Bewerberin und die ausgewählte Bewerberin, Anträge ein. Ein Bewerber wurde aus formellen Gründen ausgeschlossen.
Mit Auswahlbescheid vom 10.02.2025 verfügte die Stadt gegenüber der unterlegenen Bewerberin, dass ihr Antrag auf Durchführung einer Marathonveranstaltung in München für die Jahre 2025 und 2026 im Verfahren gemäß § 29 StVO nicht weiter berücksichtigt wird. Gegenüber der ausgewählten Bewerberin sprach sie mit Bescheid vom selben Tag aus, ihr Antrag werde weiter berücksichtigt, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Dagegen hat die unterlegene Bewerberin Klage zum VG erhoben. Mit Beschluss vom 16.04.2025 hat das VG die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Auswahlverfahren zur Durchführung einer Marathon-Veranstaltung in den Jahren 2025 und 2026 zwischen der ausgewählten Bewerberin und der unterlegenen Bewerberin umgehend ein Losverfahren durchzuführen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Dagegen richtete sich die am 02.06.2025 erfolgreich erhobene Beschwerde der ausgewählten Bewerberin. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der VGH unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vollumfänglich abgelehnt.
Erhebliche Auswirkungen auf den Straßenverkehr rechtfertigen die Beschränkung auf eine Veranstaltung pro Jahr
Eine Laufveranstaltung über öffentlichen Straßengrund, wie sie hier inmitten steht, nimmt die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedarf daher einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO, die eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst, vgl. Art. 21 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung. Angesichts der erheblichen Auswirkungen einesMarathonlaufs mit zuletzt etwa 26 500 Teilnehmern in einer Großstadt auf den öffentlichen Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt festgelegt wird, dass jährlich maximal eine solche Veranstaltung zugelassen werden kann.
Ermessensentscheidung gebietet eine Auswahl aufgrund transparenter und sachgerechter Kriterien
Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Stadt in Anbetracht der damit geschaffenen Knappheit und Konkurrenzsituation der Erteilung der Erlaubnis nach § 29 StVO ein Auswahlverfahren vorschaltet, dessen Ergebnis als solches angefochten werden kann. Diese Auswahlentscheidung steht der Natur der Sache nach ebenfalls im Ermessen der Behörde, das gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben ist. Dazu gehört, wie das VG zutreffend ausgeführt hat, die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser gebietet eine Auswahl aufgrund sachgerechter Kriterien sowie angesichts der Konkurrenzsituation eine transparente Gestaltung des Verfahrens, damit die Bewerber sich darauf einstellen können.
Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass die Stadt die Auswahl anhand des Kriteriums der verkehrlichen Verträglichkeit treffen und dabei das räumliche Ausmaß der Sperrungen, die Länge der Sperrzeiten sowie den Grad der Beeinträchtigung des Öffentlichen Personenverkehrs in den Blick nehmen durfte.
Dabei darf die Stadt auch solche Unterschiede bewerten, die sich aus voneinander abweichenden Streckenführungen ergeben. Wie die unterlegene Bewerberin unter Hinweis auf die Sitzungsvorlage im Ansatz zutreffend vorgetragen hat, liegt den Veranstaltungsrichtlinien wohl die Vorstellung „einheitlicher“, also vorgegebener Strecken von Marathonveranstaltungen zu Grunde. Dies hat jedoch, soweit ersichtlich, weder Eingang in die Veranstaltungsrichtlinien gefunden noch in den Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 14.12.1999, der dort ergänzend in Bezug genommen ist. Vor diesem Hintergrund drängt es sich bei Fehlen entsprechender Vorgaben zur Strecke geradezu auf, auch Vor- und Nachteile der Streckenführung in verkehrlicher Sicht zu betrachten.
Schließlich hat die Stadt dieseKriterien bereits in derAusschreibung hinreichend deutlich gemacht, sodass auch den Erfordernissen des Transparenzgebots Genüge getan ist. Insbesondere hat sie ausdrücklich zur Erläuterung aufgefordert, ob die Streckenführung oder einzelne Abschnitte bewusst aus verkehrlichen Gründen gewählt wurden, z. B., um Sperrzeiten zu verkürzen oder bestimmte Straßen undWohnviertel zu entlasten.
Mangels Gleichrangs war kein Losverfahren durchzuführen
Davon ausgehend ist ein Erfolg der unterlegenen Bewerberin im Hauptsacheverfahren, soweit ein Anspruch auf Durchführung eines Losentscheids inmitten steht, nicht überwiegend wahrscheinlich und hat diese damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei einer summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung der Stadt zugunsten der ausgewählten Bewerberin nicht zu beanstanden. Nach den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt, die die Ausübung ihres Ermessens lenken und beschränken, entscheidet, wie bereits angeklungen, die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, wenn mehrere Anträge auf Durchführung einer Marathonveranstaltung im selben Zweijahreszeitraum gestellt werden. Bei mehreren „gleich“ vertretbaren Konzepten entscheidet das Los. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt nicht nur die (grundsätzliche) verkehrliche Vertretbarkeit als Grundvoraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO prüft, sondern bei konkurrierenden Anträgen auch nach dem Maß der verkehrlichen Vertretbarkeit differenziert.
Anders als das VG annimmt, stellt es keinen beachtlichen Ermessensfehler dar, dass die Stadt das Verkehrskonzept der ausgewählten Bewerberin als qualitativ besser beurteilt und daher mangels Gleichrang von einem Losentscheid abgesehen hat.
Die Stadt hat, u. a. auf der Grundlage mehrerer Stellungnahmen ihresMobilitätsreferats, eine Reihe von Vorteilen des Konzepts der ausgewählten Bewerberin erkannt. Sie hat angenommen, die Streckenführung der ausgewählten Bewerberin sei in verschiedenen Bereichen vorzuziehen.
Die Stadt hat ihre Gesamtabwägung offengelegt und nachvollziehbar begründet
Die Stadt, der auch insoweit der Natur der Sache nach ein Einschätzungsspielraum zusteht, hat ihre Gesamtabwägung offengelegt und nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch, soweit die Stadt, anders als die unterlegene Bewerberin es für richtig hält, den kürzeren Sperrzeiten nach ihrem Konzept in der Gesamtbetrachtung nur geringes Gewicht eingeräumt hat. Soweit nach Auffassung der unterlegenen Bewerberin die Vorteile ihres Konzepts überwiegen, verfängt dies daher nicht, zumal sie insoweit lediglich ihre Beurteilung an die Stelle der Einschätzung der Stadt setzt.
Entgegen der Rechtsauffassung des VG sind die erkannten Vorteile der ausgewählten Bewerberin nicht so unerheblich, dass die Stadt von der Gleichwertigkeit der Konzepte ausgehen musste.
Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass ansonsten kein Anwendungsbereich mehr für das Losverfahren verbliebe. Eine gleiche Vertretbarkeit kommt nicht nur in Betracht, wenn die Konzepte derart identisch sind, dass zwischen ihnen schlechterdings nicht mehr unterschieden werden kann. Vielmehr ist diese, wie die Stadt zu Recht ausführt, auch anzunehmen, wenn sich die Vor- und Nachteile der Konzepte nach deren gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzung annähernd aufwiegen bzw. die Unterschiede sehr geringfügiger Art sind. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Losentscheid um ein nachrangiges Hilfskriterium und ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt den Anwendungsbereich des verkehrsbezogenen Kriteriums der Vertretbarkeit demgegenüber weit versteht.
Dass danach letztlich im Vergleich zu den Gesamtbelastungen relativ kleine verkehrliche Auswirkungen ausschlaggebend sein können, ist vom Ermessen der Stadt zur Strukturierung ihrer Auswahlentscheidung umfasst, das die Gerichte respektieren müssen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2025 – 11 CE 25.1036 –
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 19/2026 Rn. 175
