Kann ein Mitglied eines Betriebsrats aus dem Gremium ausgeschlossen werden, wenn es Entgeltdaten sämtlicher Beschäftigter an seine private E-Mail-Adresse weiterleitet? Das Hessische Landesarbeitsgericht bejaht dies in der nachfolgenden Entscheidung.
In einer Klinik ist ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. Der die Klinik betreibende Arbeitgeber stellte im September 2023 fest, dass alle im dienstlichen E-Mail-Account des Betriebsratsvorsitzenden eingehenden E-Mails automatisch an dessen private E-Mail-Adresse weitergeleitet wurden. Der Arbeitgeber erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden infolge des Datenschutzverstoßes im selben Monat eine Abmahnung.
Im Oktober 2023 stellte der Arbeitgeber weiter fest, dass der Betriebsratsvorsitzende u.a. Termine an eine neue private E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte. Am 07.11.2023 versandte der Vorsitzende ferner von seinem privaten E-Mail-Account eine vollständige Personalliste an seine dienstliche E-Mail-Adresse. Am selben Tage verschickte er die E-Mail nebst Anlagen an die E-Mail-Adresse des Betriebsrates. Es stellte sich heraus, dass der Vorsitzende zuvor die Datei von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seine private E-Mail-Adresse gesandt und sie zu Hause bearbeitet hatte. Einen Tag später erfolgte eine weitere Versendung der Personalliste von dem privaten E-Mail-Account an die E-Mail-Adresse des Betriebsrats und die eigene dienstliche E-Mail-Adresse.
Im Dezember 2023 erfolgte eine Sichtung des E-Mail–Knotenpunkts, in der die eingehenden ausgehenden Mails usw. erfasst wurden. Es wurde bestätigt, dass die vollständige Personalliste von der privaten E-Mail-Adresse des Betriebsratsvorsitzenden an dessen dienstliche Mail-Adresse weitergeleitet worden war. Dies betraf auch eine Excel-Liste mit den Namen sämtlicher Mitarbeiter, der Stellung im Betrieb, Zeitansatz, Tarifgruppe, Stufe, Grundentgelt usw. Damit dies möglich war, musste der Betriebsratsvorsitzende die Liste zuvor von seinem dienstlichen E-Mail Account oder von dem des Betriebsrats an seine private E-Mail-Adresse verschickt haben.
Verfahrensstand
Am 13.12.2023 beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat, weil hier durch die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an den privaten E-Mail-Account eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten erfolgt sei. Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat behaupteten, dass der Vorsitzende mit der Versendung der E-Mail an den privaten E-Mail-Account des Vorsitzenden eine zeitnahe Bearbeitung der Excel-Tabelle zu hause auf seinen größeren Bildschirm habe ermöglichen wollen. Nach der erfolgten Bearbeitung seien alle Daten auf dem privaten Speichermedium vollständig gelöscht worden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Betriebsrat legten dagegen Beschwerde ein. Beide Beschwerden blieben erfolglos.
Rechtliche Würdigung des LAG
Das Landesarbeitsgericht hob hervor, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch der Arbeitgeber den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten verlangen könne. Der Betriebsrat habe nach § 79a Satz 1 BetrVG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Nach dieser Regelung müsse der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne von Art. 24, 32 DSGVO vornehmen. Er habe bei jeder Datenverarbeitung die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und deren Vorgaben zu beachten. Je nach der Schwere eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten könne ein Ausschlussgrund gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG vorliegen.
Die E-Mail, die der Betriebsratsvorsitzende an seine private Adresse weitergeleitet habe, habe personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten. Denn die Informationen bezögen sich auf identifizierbare natürliche Personen, insbesondere über deren Vergütung. Diese Daten habe der Betriebsratsvorsitzende nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet, durch die Weiterleitung habe er sich gezielt Daten verschafft und damit erhoben. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sei nicht rechtmäßig gewesen. Zwar könne eine solche Verarbeitung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses zu bestimmten Zwecken erforderlich sein. Für die Weiterleitung der personenbezogenen Daten sämtlicher Beschäftigter an den privaten E-Mail-Account des Betriebsratsvorsitzenden habe eine solche Veranlassung und Erforderlichkeit aber nicht bestanden.
Es wäre ihm möglich gewesen, diese Daten auf dem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computer zu bearbeiten. Erforderlichenfalls hätte er von diesem einen größeren Bildschirm oder einen Adapter für den Anschluss des Betriebsrats-Laptops erhalten können. Eine Einwilligung der Beschäftigten habe ebenfalls nicht vorgelegen. Zudem habe der Betriebsratsvorsitzende gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1c DSGVO verstoßen.
Es liege eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG vor, insbesondere habe es sich erkennbar um den Umgang mit sensiblen Mitarbeiterdaten gehandelt. Dieses Fehlverhalten sei durch nichts, auch nicht durch seine Erklärung zum größeren Bildschirm oder wegen der vermeintlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zu rechtfertigen.
Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass auch der Betriebsrat mehr denn je verpflichtet ist, die Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie auch im RdW-Kurzreport 19/2026, Rn. 234.
