Rechtliches

Verpflegungspauschale bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

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Der Fall: Mehraufwendungen in der Steuererklärung

Ein Außendienstmitarbeiter arbeitete von montags bis freitags in drei verschiedenen Vertriebsbezirken. Sein Wohnort und der Firmensitz seines Arbeitgebers befanden sich in anderen Städten. Während seiner Außendiensttätigkeit wohnte der Mitarbeiter in einer Pension in einem Ort nahe der Vertriebsbezirke. Seine Wochenenden verbrachte er in seiner Wohnung an seinem Wohnort.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte err Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Auswärtstätigkeit in Höhe von 4.068 €; abzüglich einer Erstattung durch den Arbeitgeber (1.937 €;) geltend. Dabei legte er die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung zugrunde: Die Auswärtstätigkeit beginne montags mit dem Verlassen seiner Wohnung und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension. Diese stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

Das Finanzamt ging zwar davon aus, dass der Arbeitnehmer auswärts tätig war. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort, sondern nur ab der von der angemieteten Unterkunft berücksichtigt werden können und insoweit der Dreimonatszeitraum zu beachten ist.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts führt der Steuerpflichtige keinen doppelten Haushalt. Er habe in der angemieteten Pension keinen zweiten Hausstand. Er sei auswärts tätig und übe eine Einsatzwechseltätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG 2009 aus. Eine Abzugsbeschränkung auf drei Monate komme insoweit nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer dürfe deshalb grundsätzlich Mehraufwendungen für die Verpflegung in Abzug bringen, die Abwesenheitszeiten müssten jedoch von seinem Pensionszimmer aus berechnet werden. Der Aufenthalt dort sei einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen.

Die Entscheidung: Lebensmittelpunkt entscheidend

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Arbeitnehmer Recht, verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz und entschied:

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.

Grundsätze der Verpflegungsmehraufwendungen

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG (Stand: 2009) grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist für jeden Kalendertag, an dem er wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit nicht in seiner Wohnung ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen.

Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so kommt ebenfalls der nach Dauer gestaffelte Pauschbetrag zur Anwendung. Der Verpflegungspauschbetrag beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es für den Abzug der Pauschalen ebenso wenig an wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.

Diese Grundsätze gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Quellen:

Birgit Reindl, Sascha franz: Verpflegungspauschale bei ständig wechselnden Arbeitsstätten, in: RdW, 5/2015, Rn: 67.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2014 – VI R 95/13.