Nicht nur wegen Nötigung im Straßenverkehr war der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde verurteilt worden; auch soll er Kontakte zu einem mutmaßlichen Mitglied der Terrorgruppe „Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien“ gehabt haben.
Dies ergab sich aus einer Mitteilung des Bundesgeneralanwalts, die dem Bundesgerichtshof vorlag. Danach soll der Mitarbeiter zum engsten persönlichen Umfeld eines ausländischen Staatsangehörigen gehören, gegen den wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland, darunter auch der Mitgliedschaft in „Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien“ (IS) ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Ca. 30 Telefonate soll der Mitarbeiter mit dem Bekannten geführt haben, und ca. 2.000 Euro an ihn überwiesen haben.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG
Im Rahmen einer Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) wurde festgestellt, dass die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters nicht gegeben sei, was letztendlich auch bedeutet, dass er nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen des Frankfurter Flughafens wird arbeiten können.
Der Mitarbeiter wandte sich gegen den erlassenen Bescheid. Er habe von einer Radikalisierung seines Bekannten überhaupt nichts mitbekommen. Außerdem sei der Bekannte nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden. Es müsse insoweit die Unschuldsvermutung gelten. Auch habe er keine Unterstützungshandlung geleistet. Der ausländische Mitbürger sei ein Arbeitskollege und alter Schulfreund. Das Geld habe er ihm geliehen.
Zweifel an Zuverlässigkeit
Das VG Frankfurt am Main wies seine Klage ab und stellte fest, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Hessen verpflichtet wird, seine Zuverlässigkeit nach dem LuftSiG festzustellen. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass nach den maßgeblichen Regelungen im LuftSiG die Zuverlässigkeit bereits dann nicht positiv festgestellt werden könne, wenn Zweifel hieran bestünden, die nicht in vollem Umfang ausgeräumt werden könnten. Diese ergäben sich zum einen aus der rechtskräftigen Verurteilung des Mitarbeiters wegen Nötigung im Straßenverkehr; der Mitarbeiter habe im Rahmen der Anhörung „sein Unrecht nicht eingesehen“ und sich „nicht selbstkritisch“ mit seinem Verhalten auseinandergesetzt. Daher bestehe die Gefahr, dass er sich auch im Bereich der Luftsicherheit ohne Unrechtsbewusstsein über die Rechtsordnung hinwegsetzen könnte.
Als weiteren tragenden Punkt an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters sei die Nähe zu seinem Bekannten, einer Person aus der gewaltbereiten, islamistischen Szene festzustellen. Es sei mittlerweile zu einer Anklageerhebung gegen den Bekannten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die nunmehr auch zugelassen sei. Dadurch, dass der Mitarbeiter dem Angeklagten 2.000 Euro geliehen und in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum ca. 30-mal unter einer Handynummer, die nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt gewesen sei, telefoniert habe, sei er dem engen persönlichen Umfeld des Terrorverdächtigen zuzurechnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger letzte Zweifel an den aufgetretenen Bedenken, insbesondere auch an der Nähe zu einer gewaltbereiten, dem islamistischen Terror zuzurechnenden Person, nicht ausräumen. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er von einer Radikalisierung seines Bekannten nichts gewusst habe. Nach den Regelungen im Luftsicherheitsgesetz reiche dies aus, um eine positive Bescheinigung über die Zuverlässigkeit zu verweigern.
Quelle:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23.01.2015 – 4 K 4354/14.F)