Sicherheit

Rocker als Bewachungsunternehmer

Firma V

Der Mitgesellschafter eines gewerblich tätigen Bewachungsunternehmens nahm an gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Mitgliedern von rivalisierenden Rockerclubs teil. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus.

Der Bewachungsunternehmer wurde von einer Polizeistreife am Tatort angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen eines Rockerclubs trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Die Staatsanwaltschaft stellte Ermittlungen gegen ihn ein. Das Gewerbeamt widerrief die Bewachungserlaubnis.

Das Gericht hatte zu prüfen, ob „nachträglich eingetretene Tatsachen i. S. von § 49 Abs. 2 Satz Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) “ vorlagen, welche den Widerruf der Bewachungserlaubnis rechtfertigen und stellte fest:

  • Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert (§34 a Abs. 1 GewO).
  • Dem Gewerberecht ist ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd. Daher kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an.
  • Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer allgegenwärtigen Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen aus.
  • Ein Bewachungsunternehmer muss daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potenzielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten entgegentreten sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes.

An diesen Maßstäben gemessen ist beim Bewacher nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Rockerclubs eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

 

Quelle:

Bay. VGH, Urteil vom 20.02.2015 ­– 22 BV 13.1909