Treppensturz in der Mittagspause
Eine 52-jährige Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, sodass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft wenige Tage nach dem Unfall.
Beweislast trägt die Verletzte
Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat zu dem Geschehen eine in Südafrika lebende ehemalige Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft per Skype im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommen, die Klägerin angehört und eine weitere Zeugin vernommen. Es sei nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin.
Praxishinweise:
- Während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen sind Arbeitnehmer über die gesetzlichen Berufsgenossenschaften unfallversichert.
- Die Arbeitspausen müssen aber der zweckentsprechenden betrieblichen Arbeitsunterbrechung, z.B. zum Zwecke der Nahrungsaufnahme, dienen.
- Werden die Arbeitspausen zur Erledigung privater Angelegenheiten genutzt, entfällt der Versicherungsschutz. Die Beweislast, dass die Pause zur Nahrungsaufnahme dient, trägt der Arbeitnehmer.
Quellen:
Entscheidung des LSG Hessen vom 25.03.2015, Az.: L 3 U 225/10