Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes vorgelegt, mit dem ein Ersatz-Personalausweis eingeführt werden soll. Der Innenausschuss hat dem Entwurf am 22. April 2015 mehrheitlich zugestimmt.
Reisen von Dschihadisten verhindern…
Das Gesetzesvorhaben soll insbesondere dazu beitragen, Reisen von mutmaßlichen Dschihadisten in Kampfgebiete wie Syrien oder den Irak zu verhindern. Der Gesetzentwurf bezieht sich dabei zum einen auf Personen, die die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland „dadurch gefährden, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass die Betreffenden einer terroristischen Vereinigung (§ 129a des Strafgesetzbuchs oder § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs) angehören oder diese unterstützen oder dass die Betreffenden rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen oder hervorrufen werden.“ Zum anderen zielt das Gesetz auf Personen, die im Sinne des § 89a des Strafgesetzbuchs schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, durch die die Sicherheit eines Staates oder von internationalen Organisationen oder deutsche Verfassungsgrundsätze beeinträchtigt werden können.
…durch Passentzug
Der Gesetzentwurf schafft einen Tatbestand für die Versagung und Entziehung des Personalausweises, die Einführung eines Ersatz-Personalausweises, die Schaffung eines gesetzlichen Grundes für die Ungültigkeit der Dokumente bei Vorliegen von Passversagungsgründen nach dem Passgesetz und im Personalausweisgesetz sowie die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen Pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen.
Bisherige Rechtslage
In den oben genannten Fällen kann nach derzeitiger Rechtslage zur Unterbindung der Reise dem Betroffenen gemäß der §§ 7 und 8 des Passgesetzes der Pass entzogen werden. Im Hinblick auf den Personalausweis fehlt es an einem Entziehungstatbestand. Da der Personalausweis im Schengenraum als Reisedokument ausreicht, besteht die Gefahr, dass diese Personen trotz räumlicher Beschränkung (§ 6 Abs. 7 Personalausweisgesetz) und Entzug des Reisepasses (§§ 7, 8 Passgesetz) unberechtigt ausreisen.
Quelle:
BT-Drucksache 18/3831 sowie 18/4280; „Heute im Bundestag“ vom 22. April 2015.