Sicherheit

Speed-Pedelec-Fahrer muss Helm tragen

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Fahren eines Speed-Pedelec ohne Helm: Mitverschulden von 50 % für Unfallfolgen

Ein Radfahrer kaufte in einem Fahrradgeschäft ein Elektrofahrrad,  das Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h erreichen kann. Das Elektrorad verfügte wunschgemäß über breitere Reifen als üblich.

Während einer Fahrt mit dem Elektrorad stürzte der ohne Helm fahrende Fahrer und zog sich erhebliche Kopfverletzungen zu. Die durch einen Gutachter gewonnenen Erkenntnisse belegten, dass die dem Fahrradfahrer verkaufte Reifen-Felgenkombination vom Hersteller nicht zugelassen und das Hinterrad nicht ordnungsgemäß montiert worden war. Aus diesem Grund war der Schlauch des Hinterrades geplatzt, was zum dem Sturz führte.

Das LG Bonn verurteilte die Inhaberin des Fahrradgeschäfts zur Schmerzensgeldzahlung an den Fahrer des Speed-Pedelec, lastete diesem jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % an.

Begründung:

Das Speed-Pedelec stehe einem Mofa sehr nahe, für das bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gelte. Das Elektrofahrrad sei mit seiner Spitzengeschwindigkeit bis zu 40 km/h gerade nicht mit einem Fahrrad ohne Hilfsantrieb vergleichbar, bei dem einem Fahrer ohne Schutzhelm grundsätzlich kein Mitverschulden treffe.

Im Übrigen könne dahinstehen, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiere, da das offenkundige Risiko eines schweren Unfalls bei hohen Geschwindigkeiten ungleich höher sei, als bei Geschwindigkeiten wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren würden.

 Dem Radfahrer hätte sich daher aufdrängen müssen, dass er zu seinem eigenen Schutz einen Helm hätte aufsetzen müssen, da bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h besteht (LG Bonn, Urteil vom 11.12.2014 – 18 O 388/12).

 

Quelle:

LG Bonn, Urteil vom 11.12.2014 – 18 O 388/12