Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann fristlos gekündigt werden, falls er die Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich für einige Zeit grundlos verlässt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.09.2015 (Az. 17 Sa 810/15).
Der Fall
Ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes setzte ihre Mitarbeiter für die Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich war durch ein Drehkreuz gesichert; die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt war. Bei einer solchen Sperrung wurden sie einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen.
Ein Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für personellen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in seinen Pkw brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Prägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von 74 000 € fest. Dem Sicherheitsmitarbeiter wurde fristlos gekündigt.
Die Entscheidung
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum verlassen, ohne für Ersatz zu sorgen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das sein Arbeitgeber einzustehen habe.
Angesichts dieser massiven arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung sei eine bloße Abmahnung nicht mehr ausreichend, sondern das Arbeitsverhältnis habe sofort fristlos gekündigt werden dürfen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015 – 17 Sa 810/15).