Rechtliches

Im Anmarsch: EU-Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

© Björn Wylezich

Der Europäische Rat hat noch im alten Jahr unter luxemburgischem Vorsitz am 15. Dezember 2015 mit Vertretern des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über gemeinsame Regeln für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen von EU-Unternehmen erzielt. Die – unerwartete – Einigung wurde am 18. Dezember 2015 im Rat vom Ausschuss der Ständigen Vertreter bestätigt.

Abschreckung vor rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Die Regelungen sollen die rechtswidrige Weitergabe von Unternehmens-Know-how und von Geschäftsinformationen, die vertraulich bleiben sollen, verhindern. Ziel ist es, vor solchen rechtswidrigen Offenlegungen abzuschrecken.

Dabei sollen, wie es in der Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 22. Dezember 2015 heißt, die Grundrechte und Grundfreiheiten oder Allgemeininteressen wie öffentliche Sicherheit, Verbraucherschutz, Volksgesundheit, Umweltschutz und Mobilität der Arbeitnehmer nicht beschnitten werden.

Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses 

Nach der neuen Regelung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten. Diese müssen angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig oder mit unangemessenen Fristsetzungen oder ungerechtfertigten Verzögerungen verbunden sein. Ansprüche verjähren spätestens nach sechs Jahren.

Die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können im Fall einer rechtswidrigen Aneignung von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, Schadensersatz geltend machen.

Schutz der Medienfreiheit, Mobilität der Arbeitnehmer und Schutz von Whistleblowern

Mit der Richtlinie soll auch sichergestellt werden, dass investigativer Journalismus weiter ohne neue Einschränkungen möglich ist und auch der Schutz der journalistischen Quellen nicht in Frage gestellt wird. Auch soll die Mobilität der Arbeitnehmer gewährleistet werden. So sollen Arbeitnehmer ihre im Zuge ihrer üblichen Tätigkeiten auf ehrliche Weise erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen auch weiterhin nach Maßgabe nationalen Rechts uneingeschränkt nutzen können. 

Auch für „Whistleblower“, d.h. Personen, die in gutem Glauben im allgemeinen öffentlichen Interesse Geschäftsgeheimnisse preisgeben, ist ein Schutz vorgesehen. Die Entscheidung, ob die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit notwendig war, hat dabei die zuständige nationale Justizbehörde zu entscheiden.

Umsetzung in nationales Recht

Geplant ist, dass die Richtlinie nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen dem Europäischen Parlament im nächsten Jahr zur Abstimmung vorgelegt wird. Vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie nach Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren im Amtsblatt umsetzen müssen.

 

Quelle: PM des Europäischen Rates vom 22.12.2015