Zum 1.1.2016 haben die Feuerwehren und der Katastrophenschutz in Nordrhein-Westfalen mit dem BHKG eine neue Handlungsgrundlage erhalten. Gleichzeitig ist das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG NRW) außer Kraft getreten.
Wesentliche Neuerungen:
- Der Name des Gesetzes wurde den Erfordernissen der Zeit entsprechend angepasst, was in anderen Bundesländern, wie Hessen schon seit mehreren Jahren geschehen ist. Insbesondere die Hilfeleistung, ein Hauptgeschäft der Feuerwehren ist jetzt im Namen des Gesetzes bereits genannt.
- Die Berücksichtigung aller drei Säulen der Feuerwehrtätigkeit, nämlich Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz findet statt.
- Brandschutzbedarfspläne müssen unter Beteiligung der Feuerwehr aufgestellt, umgesetzt und spätestens alle 5 Jahre fortgeschrieben werden.
- Die Einführung einer 30 stündigen Pflichtfortbildung für die Angehörigen der Feuerwehr d. h. für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte ist vorgenommen worden.
- Die Einführung eines hauptamtlichen Leiters der freiwilligen Feuerwehr, sofern die Feuerwache mit mindestens 6 hauptamtlichen Funktionen für den Bereich Brandschutz und Hilfeleistung besetzt ist normiert.
- Einführung eines hauptamtlichen Kreisbrandmeisters, sofern der Kreistag dies beschließt, ist vorgesehen.
- Für die Wahrnehmung der Tätigkeit ist mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst notwendig.
- Für den Leiter der freiwilligen Feuerwehr sowie den Kreisbrandmeister soll eine einheitliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die vom Innenministerium festgelegt wird.
- In Brandschutzdienststellen soll es zukünftig möglich sein die dort anfallenden Tätigkeiten auch Bauingenieuren zu übertragen, die durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben. Dadurch soll eine größe personalwirtschaftliche Flexibilität ermöglicht werden, ohne dass die Qualität derAufgabenwahrnehmung leidet.
- Bei den Brandverhütungsschauen bleibt es. Die Gefahrenverhütungsschau, wie in anderen Bundesländern wurde nicht eingeführt.
- Bei Brandsicherheitswachen soll geregelt werden, dass diese vornehmlich von der Feuerwehr gestellt werden. Sofern die Feuerwehr eine Brandsicherheitswache des Veranstalters als leistungsfähig bezüglich der erforderlichen Qualifikation, Stärke und Ausrüstung einstuft, kann der Veranstalter diese selber stellen.
- Leitstellen sind so auszustatten, dass ein redundanter Betrieb im Falle eines Leitungsausfalls sichergestellt ist.
- Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnisch Führungsausbildung sowie über eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponenten verfügen. Gleichzeitig muss auch eine entsprechende rettungsdienstliche Qualifikationen vorliegen, die im Rettungsgesetz geregelt wird. Neu einzustellendes Personal ist zu Beamten zu ernennen. Für die in den Leitstellen bisher schon eingestellten Beschäftigten sollen Übergangsregelungen gefunden werden.
- Eine Aufwertung des Katastrophenschutzes, um der gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes Rechnung zu tragen, ist erfolgt.
- Die Betonung und Stärkung der zentralen Rolle des Ehrenamtes durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Tätigkeit im Brandschutz, der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz – zum Beispiel soll den Städten und Gemeinden ermöglicht werden, eine Kinderfeuerwehr einzurichten . Dies ist wichtig für die Nachwuchsgewinnung.
- Eine Anpassung der Regelungen zum Brandschutz an Entwicklungen, die seit Inkrafttreten des FSHG am 10.02.1998 eingetreten sind, ist erfolgt.
- Betriebsfeuerwehren können von der Gemeinde nach Anhörung der Bezirksregierung anerkannt werden.
- Werkfeuerwehren werden angeordnet oder anerkannt von der Bezirksregierung. Ihr kann auch die Brandverhütungsschau übertragen werden, sie kann auch für mehrere Betriebe tätig werden, aber auch eine Gemeindefeuerwehr kann als Werkfeuerwehr fungieren.
- Der § 29 regelt Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen.
- Der § 30 regelt die Pflichten von Betreibern, die unter die Störfallverordnung fallen.
- Der § 44 regelt die Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und –besitzer.
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