Sicherheitskonzepte

Aufenthaltsverbote für Freiburger Ultras

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Welche Handhabe haben Städte und die Polizei gegen gewaltbereite Fußballfans? In zwei aktuellen Entscheidungen erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg jetzt Meldeauflagen und Betretens- und Aufenthaltsverbote für rechtmäßig. Für solche Maßnahmen reicht laut Pressemeldung des VG die baden-württemberische polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage aus (Az. 4 K 143/15, 4 K 144/15; Urteile vom 15.04.2016).

Polizeiliche Maßnahmen

In dem Rechtsstreit geht es um zwei Fußballfans des SC Freiburg. In Reaktion auf Gewaltdelikte und andere Straftaten bei Heim- und Auswärtsspielen hatte die Stadt gegen mehrere SC-Fans Betretens- und Aufenthaltsverbote ausgesprochen, um künftigen gewalttätigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Die Bescheide der Stadt legen fest, dass sich die beiden Männer bei bestimmten Spielen mit Beteiligung des SC Freiburg nicht im Stadion aufhalten dürfen. Dasselbe gilt für bestimmte Stadtteile, wie etwa einzelne Bereiche der Innenstadt. Einer der beiden musste sich außerdem an bestimmten Spieltagen zu genau festgelegten Zeitpunkten beim zuständigen Polizeirevier melden.

Krawall in der Fankurve

Die sogenannte Ultraszene sorgt deutschlandweit immer wieder für Aufsehen. Die Bewegung entstand in den 90er Jahren und bestimmt seitdem in vielen Stadien das Bild der Fankurven, zum Teil auch mit gewalttätigen Auftritten. Auch Freiburg hat entsprechende Fanclubs. Einer der beiden Kläger gehört laut Pressemitteilung zum Kern der „Natural Born Ultras“ (NBU), der andere wird als bloßer Mitläufer der „Corillos“ bezeichnet. Sie sollen sich in der Vergangenheit bei gewalttätigen Ereignissen „an vorderster Front engagiert“ haben.

Von der Zugehörigkeit der beiden Männer zur Ultraszene überzeugte sich das VG in einer mehrstündigen Gerichtsverhandlung, in der unter anderem ein szenekundiger Polizeibeamter und ein Mitarbeiter des „Fanprojekts“ des Freiburger Jugendhilfswerks zu Wort kamen und billigten im Ergebnis die Maßnahmen. Lediglich die Dauer der Verbote monierten die Richter und erklärten sie für rechtswidrig.

Strenge Maßstäbe

Ausdrücklich billigten die Richter auch die Meldeauflagen, obwohl es hierfür im Polizeigesetz keine spezielle Rechtsgrundlage gibt. Die Stadt hatte die Maßnahme auf die polizeiliche Generalklausel gestützt, was zum Teil als nicht ausreichend angesehen wird. Dem VG genügte dies aber, zumindest sei die Maßnahme „während einer Übergangszeit noch als rechtmäßig hinzunehmen“.

Dass die Richter in dem Fall strenge Maßstäbe anlegten, zeigt eine Entscheidung vom Ende letzten Jahres. Dort ging es um ein Aufenthaltsverbot für einen SC-Fan, der in der Datei Gewalttäter Sport eingetragen ist. Die bloße Eintragung in der Datei war den Richtern damals zu wenig, um die Maßnahme zu rechtfertigen.