Rechtliches

Urteil: Wer darf sich „Polizei“ nennen?

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer aktuellen Entscheidung zu klären, ob sich ein Privatunternehmen den Namenszusatz „Polizei” geben darf (Az. 12 U 126/15). Dagegen geklagt hatte das Land Nordrhein-Westfalen.

„Polizei-Jugendschutz“ versus „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“

Klagegegner war ein Unternehmen aus Witten (Nordrhein-Westfalen). Das Unternehmen betrieb eine Internetdomain mit dem Namen „Polizei-Jugendschutz“. Das Angebot des Unternehmens umfasst Schulungen zu Anti-Gewaltseminaren, sowie Informationen zum Opferschutz.

Das klagende Land betreibt das Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit anderen Bundesländern und dem Bund das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz”. Das Land verlangte von dem Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu unterlassen und die Internetdomain freizugeben.

In der Vorinstanz, vor dem Landgericht Bochum, war das Land erfolgreich.

Der Begriff „Polizei“ als Name geschützt

Nun hatte das Oberlandesgericht Hamm über die Berufung zu entscheiden. In der Sache gab es der Vorinstanz und damit dem Land Nordrhein-Westfalen Recht. Der Begriff „Polizei” sei als Name rechtlich geschützt nach § 12 BGB. Er stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

Das private Unternehmen sei nicht Träger öffentlicher Polizeigewalt und daher nicht zur Führung des Namens berechtigt. Der unbefugte Gebrauch stelle damit eine sogenannte „Namensanmaßung“ dar. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch das unbefugte Verwenden Verwirrung in der Zuordnung des Namens eintritt. Die Benennung erwecke den unzutreffenden Eindruck, es bestünde eine derartige Unterabteilung der Polizeibehörde. Farbgebung, die Verwendung des Begriffs „Polizei” sowie die abgebildeten polizeilichen Gegenstände würden dies noch unterstreichen. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.

Land hat Anspruch auf Unterlassung

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze die schutzwürdigen Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden.

Damit hat das Land einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 12 BGB i.V.m. 1004 BGB.

Mit einer ähnlichen Begründung lehnte das VG Koblenz (Az. 5 L 599/15.KO) kürzlich die Umgestaltung eines ausrangierten Feuerwehr-Fahrzeuges in „Feierwehr“ ab.

 

Quellen:

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.06.2016 zum Urteil 12 U 126/15 vom 20.05.2016

Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016 – 12 U 126/15