Rechtliches

OVG Berlin-Brandenburg ruft EuGH bei Fragen zum Urlaubsrecht zu Hilfe

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In dem vom OVG Berlin-Brandenburg an den EuGH weitergereichten Fall verlangt ein Jurist für einen nicht genommenen Urlaub Vergütung. Der junge Jurist hat das zweite Staatsexamen abgeschlossen und ist somit nicht mehr im Vorbereitungsdienst. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hat er aus eigener Entscheidung heraus nicht komplett genommen. Er klagte dennoch auf eine Vergütung für die nicht beanspruchten Urlaubstage.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin lehnt die Klage ab

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin wurde die Klage abgewiesen. Die Begründung ruhte auf Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG. Dieser besagt, dass eine Vergütung finanzieller Natur für den nicht beanspruchten Urlaub nur genommen werden darf im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem fügte das Verwaltungsgericht hinzu, dass der Urlaubsantrag persönlich gestellt werden muss und nicht aus Eigenverschuldung versäumt werden darf. Im vorliegenden Fall lag eine Eigenverschuldung laut Verwaltungsgericht vor.

Richtlinien der EU

Die Entscheidung fiel auf Grundlage einer bestimmten EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003. In einer jeden EU-Richtlinie wird von allen EU-Ländern ein bestimmtes zu erreichendes Ziel festgelegt, jeweils für einen gewissen Bereich. Es ist aber Sache der Länder, mit Hilfe von eigens formulierten Rechtsvorschriften die Verwirklichung des Ziels zu erreichen.

Die vom VG angewandte EU-Richtlinie beschreibt nur, dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell vergütet werden darf. Der Zusatz des VG, der Urlaubsantrag müsse persönlich gestellt werden und der Urlaub dürfe nicht durch Eigenverschulden versäumt werden, findet sich in der Richtlinie nicht wieder.

OVG Berlin-Brandenburg stellt die Auslegung des VG Berlin infrage

Das OVG Berlin- Brandenburg muss über die Berufung des jungen Juristen bezüglich des Urteils des VG entscheiden. Das OVG wendete sich hierfür nun an den EuGH, weil Unsicherheit bezüglich der vom VG genannten Voraussetzungen und deren Vereinbarkeit mit dem geltenden EU-Recht bestand. Die Richtlinie der EU bezüglich des Urlaubs sei nicht präzise genug formuliert und deshalb bittet das OVG um eine Vorabentscheidung durch den EuGH (Beschluss vom 13.09.2016 – OVG 4 B 38.14).

Das Berufungsverfahren wurde nun ausgesetzt, bis eine Vorabentscheidung durch den EuGH getroffen wird.