Rechtliches

Vorsicht bei der Formulierung von Versetzungsklauseln

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Unklare Formulierung im Arbeitsvertrag

Wegen einer unklaren Formulierung im Arbeitsvertrag unterlag in einem aktuellen Fall ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Zugunsten des klagenden Arbeitnehmers erklärte das Gericht dessen Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz für unwirksam (Az. 2 Sa 51/15). Folgende arbeitsvertragliche Klausel brachte das Arbeitsgericht zu Fall: „er (der Arbeitnehmer) verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht.“

Weit verbreitete Versetzungsklausel

In dem Rechtsstreit geht es um die folgende, in der Arbeitswelt nach wie vor verbreitete arbeitsvertragliche Klausel: „er (der Arbeitnehmer) verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht.“

Diese Klausel missbilligte jetzt das Landesarbeitsgericht. Laut Urteil verstößt sie gegen die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Versetzungen nur auf gleichwertige Stelle

Bekanntlich steht Arbeitgebern ein Weisungsrecht zu, dessen Grenzen sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergeben. Um das Arbeitsverhältnis möglichst flexibel zu gestalten, enthalten Arbeitsverträge nicht selten entsprechende Versetzungsvorbehalte; damit erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, über das allgemeine Direktionsrecht hinausgehende Weisungen auszusprechen.

Diese sogenannte echte Erweiterung des Direktionsrechts ist allerdings Restriktionen unterworfen und umfasst insbesondere nicht die Befugnis des Arbeitgebers zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit einer geringwertigeren Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird. Dies entschied bereits das Bundesarbeitsgericht. Keinen Bedenken begegnet dagegen eine Versetzungsklausel, die die Zuweisung von gleichwertigen Tätigkeiten erlaubt. Auch dies ist bereits höchstrichterlich geklärt.

„Zumutbar“ ist nicht „gleichwertig“

Zum Verhängnis wurde dem Arbeitgeber nun im aktuellen Fall, dass die gewählte Klausel – jedenfalls nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts – offen lässt, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Denn Unklarheiten in Vertragsklauseln gehen nach dem AGB-Recht zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also hier dem Arbeitgeber. Unter Anwendung der für den Arbeitnehmer günstigsten Auslegungsvariante erklärten die Richter folglich die ganze Klausel für unwirksam.

Dabei stellten die Richter auch darauf ab, dass in der Klausel die Zumutbarkeit als entscheidendes Kriterium genannt ist; „zumutbar“, so die Richter, sei eben nicht gleichbedeutend mit „gleichwertig“.

Dass diese Rechtsprechung für den Arbeitgeber bitter ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Frage nach der Wirksamkeit solcher Klauseln in der Rechtsprechung umstritten ist. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz für die Wirksamkeit einer ähnlichen Klausel, das Landesarbeitsgericht Köln plädierte für Unwirksamkeit; das BAG ließ diese Frage in einem Urteil ausdrücklich offen.

Fazit

Die Revision wurde zugelassen. Unabhängig davon, ob es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt, ist Arbeitgebern nach diesem Urteil zu empfehlen, entsprechende Vertragsklauseln mit dem Hinweis zu versehen, dass ausdrücklich nur Versetzungen auf gleichwertige Stellen erfasst sein sollen.