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Sicherheit

Beschluss: eBay kann bei Verstoß gegen Schutzprogramm Dritt-Account sperren

25. April 2017
von Krohn, Klaus
© Schlierner - Fotolia.com

eBay ist eine reine Internet-Plattform, also für die Inhalte der bei ihr hinterlegten Accounts grundsätzlich nicht verantwortlich. Zwischen verschiedenen Account-Inhabern kann es jedoch zu Rechtsverletzungen kommen, insbesondere bei Urheberrechten. Aus diesem Grund hat eBay ein Schutzprogramm entwickelt, das sog. VeRi-Programm (Verifiziertes Rechte Inhaber-Programm). Dieses soll den Inhabern von immateriellen Schutzrechten die Möglichkeit geben, Angebote bei eBay zu melden, die gegen ihre Rechte verstoßen. Durch das verifizierte Rechte-Inhaber-Programm sollen die gewerblichen Schutzrechte, etwa Patente, Marken-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte, die durch Angebote auf dem eBay-Markplatz verletzt werden, geschützt werden.

VeRi-Teilnehmer können schnell und unkompliziert auf rechtsverletzende Angebote hinweisen und deren Entfernung verlangen.

In einem dem Oberlandesgericht Brandenburg1 vorliegenden Fall hatte eBay bei einem behaupteten Verstoß gegen das VeRi-Programm den Account eines Dritten sperren lassen, was sich nachträglich als unbegründet erwies. Damit stellte sich die Frage, ob der Inhaber des Dritt-Accounts Schadenersatzansprüche gegen eBay geltend machen kann.

Der Fall

Ein Inhaber eines Accounts bei eBay teilte mit, dass ein Dritter seine Patentrechte verletze. Er begründete dies plausibel und mittels seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung. Damit waren die Vorgaben des von eBay benutzten VeRi-Programms gegeben. eBay sperrte sofort das andere Händler-Mitgliedskonto, ohne diesem vorher die Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen. Erst nach Sperrung des Accounts teilte eBay dem Händler die E-Mail-Adresse des angeblichen Rechteinhabers mit.

Nur kurze Zeit später gewann der gesperrte Account-Inhaber gegen den vermeintlichen Rechteinhaber in einem gesonderten Rechtsstreit. Daraufhin hob eBay die Sperrung sofort wieder auf und teilte dies dem Händler per E-Mail mit. Daraufhin klagte der Händler auf Schadenersatz, weil eBay ohne Anhörung seiner Person bzw. ohne Einholung einer Stellungnahme sein Nutzerkonto gesperrt hatte, auf die bloße Mitteilung des vermeintlichen Rechteinhabers hin. Demgegenüber vertrat eBay die Auffassung, dass die Sperrung zulässig sei. Aufgrund des VeRi-Programms habe der angebliche Rechteinhaber eine Patentverletzung angezeigt und diese sogar eidesstattlich versichert. Daraufhin habe eBay die Sperrung des Accounts des Händlers eingeleitet.

Das Oberlandesgericht Brandenburg teilte diese Auffassung und verneinte Schadenersatzansprüche des gesperrten Account-Inhabers.

Prüfpflichten beachtet

Nach Auffassung des Gerichts war eBay vor der Sperrung des Accounts seinen Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen, die ihm durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Betreiber einer Internet-Plattform auferlegt sind. Hiernach trifft den Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Verletzung seiner Rechte durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes anderes Verkaufsangebot hinweist, die Verpflichtung, derartige Verletzungen zu unterbinden. Allerdings trifft den Diensteanbieter keine allgemeine Prüfpflicht für die von Nutzern auf dem Server eingestellten Daten. Diensteanbieter sind nämlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Wird der Betreiber eines Online-Marktplatzes allerdings auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen, so muss er das betroffene Angebot unverzüglich sperren und auch Fürsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren vergleichbaren Schutzrechtsverletzungen kommt. Diese Verpflichtung hatte eBay hier erfüllt, indem es nach einem entsprechenden Hinweis eines sich als Rechteinhabers bezeichneten Nutzers den Account des Händlers sperrte. eBay habe – so das Gericht – mit dem VeRi-Programm ein geeignetes Angebot geschaffen, das den Nutzern die Möglichkeit biete, nach Schutzrechtsverletzungen selbstständig zu forschen und diese eBay als Marktbetreiber anzuzeigen.

Der Antragende habe hier die Umstände der behaupteten Schutzrechtsverletzung durch eidessstattliche Versicherung glaubhaft gemacht; auch ansonsten war sein Vortrag schlüssig und nachvollziehbar. Somit durfte eBay ohne weitere Rückfrage beim betroffenen Account-Inhaber dessen Account schließen, ohne sich Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

1 Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2017 – 6 W 95/16, besprochen in RdW 2017 Rn. 136.

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