Rechtliches

Urteil: Ablehnung von Altersteilzeit wegen Überlastquote?

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Ein 1958 geborener Arbeitnehmer wollte ab 2014 gern Altersteilzeit im Blockmodell für die nächsten zehn Jahre in Anspruch nehmen. Deshalb beantragte er bei seinem Arbeitgeber den Abschluss eines entsprechenden Altersteilzeitvertrags. Sein Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, dass der von dem Arbeitnehmer wahrgenommene Arbeitsplatz nicht entbehrlich sei.

Der Arbeitnehmer meinte, ihm stehe nach dem einschlägigen Tarifvertrag ein Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags zu. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf die sog. Überlastquote des Tarifvertrags, die ihn unter bestimmten Voraussetzungen (5 % der Beschäftigten sind schon in Altersteilzeit) von der Pflicht zur Genehmigung von Altersteilzeit befreie.

Hiergegen wandte der Arbeitnehmer ein, dass in den vergangenen Jahren wiederholt Altersteilzeitverträge genehmigt worden seien, obwohl die Voraussetzungen der Überlastquote vorgelegen hätten. Ihm sei die Altersteilzeit daher aus Gründen der Gleichbehandlung zu gewähren. Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht1 (BAG) mit seiner Entscheidung zu.

Anspruch auf Gleichbehandlung

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Abschluss des von ihm beantragten Altersteilzeitvertrags habe. Der Arbeitgeber habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil er bis 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Arbeitnehmer verweigert habe.

Schließe der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen des Überschreitens der tariflichen Überlastquote hierzu nicht verpflichtet sei, so erbringe er eine freiwillige Leistung und habe deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines anderen Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet ihm, Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Hiergegen habe der Arbeitgeber bei Ablehnung des Altersteilzeitvertrags verstoßen.

Anmerkung:

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spielt nicht nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen eine Rolle. Er ist vom Arbeitgeber generell zu beachten, wenn er freiwillige Leistungen nach einer allgemeinen, selbst gesetzten Regel erbringt, so zum Bespiel bei der Gewährung von Sonderzahlungen, Gratifikationen oder Prämien. Der Arbeitgeber darf dann einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von der Leistung nicht ohne sachlichen Grund ausschließen.

1 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, besprochen in RdW 2017 Rn. 123