Schließt ein Auftraggeber mit einem Handwerker zunächst einen ordnungsgemäßen Vertrag über Handwerksarbeiten und kommen die Beteiligten einige Zeit später überein, den Rechnungsbetrag zu reduzieren und den Differenzbetrag schwarz in bar zu bezahlen, so ist der ursprünglich wirksame Werkvertrag insgesamt, also in vollem Umfang nichtig; bei auftretenden Mängeln hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker (BGH).
Hintergrund
Schwarzarbeit verkörpert seit Jahrzehnten einen beträchtlichen Teil der sog. Schattenwirtschaft mit allen ihren wirtschaftlichen Nachteilen. Nach wie vor verursacht Schwarzarbeit erhebliche Einbußen sowohl bei den Sozialkassen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung) als auch beim Fiskus (Einkommensteuer, Umsatzsteuer).
Schwarzarbeit ist für die Beteiligten grundsätzlich lukrativ: Da schwarz vergebene Arbeiten logischerweise nicht „in den Büchern“ des schwarzarbeitenden Betriebs auftauchen, muss dieser zum einen keine Steuern auf die Einkünfte aus dem Schwarzlohn bezahlen und zum anderen keine Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen, da keine offizielle Rechnung existiert. Werden Arbeitnehmer für Schwarzarbeit eingesetzt, werden überdies keine Sozialabgaben abgeführt.
Der Auftraggeber seinerseits profitiert von den erheblich geringeren Kosten gegenüber einem offiziell arbeitenden Betrieb meist doppelt, da er keine Umsatzsteuer bezahlt und häufig auch erheblich geringere Stundenlohnsätze zu berappen hat.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten das Problem nach und nach ebenfalls erkannt und schließlich im Jahr 2004 das „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ geschaffen. Durch diese gesetzliche Neuregelung wurde erstmals der Begriff „Schwarzarbeit“ dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst und gesetzlich definiert. Unter anderem leistet hiernach Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 entschieden, dass ein Hausbesitzer, der an einen Handwerker einen Renovierungsauftrag schwarz vergibt, im Gewährleistungsfall keinerlei Rechte auf Minderung oder Schadenersatz hat.
Außerdem ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Unternehmer, der nach Ausführung seiner schwarz vereinbarten Arbeiten noch Teile seines Lohns offen hat, diese gerichtlich nicht gegen seinen Auftraggeber geltend machen kann; mit anderen Worten: Schwarzarbeiterlohn ist nicht einklagbar.
Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof1 abermals mit der Problematik Schwarzarbeit zu befassen.
Der Fall
Ein Hauseigentümer beauftragte einen Malerbetrieb, in seinem kompletten Wohnhaus den bisherigen alten Teppichboden zu entfernen und einen neuen hochwertigen Teppichboden zu verlegen. Hierzu wurde ein zunächst offizieller Vertrag zu einem Preis von 15 000 € abgeschlossen. Kurze Zeit später einigten sich der Hausbesitzer und der Malerbetrieb, dass letzterer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8 600 € erstellte. Weitere 6 400 € sollten in bar vom Hauseigentümer gezahlt werden. Absprachegemäß überwies er den ermäßigten, in der Rechnung ausgewiesenen Betrag, den Rest leistete er in bar.
Einige Zeit später stellten sich erhebliche Mängel der Arbeiten heraus, sodass der Hauseigentümer vom Vertrag zurücktrat und 15 000 € zurückverlangte.
Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage ab, denn der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Deshalb habe der Hauseigentümer keinerlei Mängelansprüche, sodass eine Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags nicht verlangt werden könne.
Schwarzarbeit
Fraglos handelte es sich im vorliegenden Fall um Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeit-Bekämpfungsgesetzes. Es war ein Werkvertrag zwischen Hauseigentümer und Handwerker abgeschlossen worden, wonach teilweise bar, teilweise ohne Rechnung und ohne Abführung entsprechender Umsatzsteueranteile Arbeiten durchgeführt worden waren. Der Bundesgerichtshof verwies auf seine frühere (oben genannte) eindeutige Rechtsprechung. Hiernach ist Folge dieses Verstoßes gegen die gesetzliche Vorschrift, dass der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, wenn ein zunächst nicht gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßender Vertrag nachträglich einvernehmlich durch eine „ohne Rechnung-Abrede“ teilweise so geändert werde, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoße. In diesem Fall ist der Werkvertrag nicht etwa in Höhe des offiziell in Rechnung gestellten Anteils wirksam, sondern insgesamt nichtig; dies bedeutet, dass dem auftraggebenden Hauseigentümer trotz der mangelhaften Arbeiten kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Anmerkung:
Einmal mehr hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung seine gefestigte Rechtsprechung zementiert, wonach bei Schwarzarbeit grundsätzlich keinerlei Ansprüche der beiden Beteiligten bestehen. Insgesamt lassen sich je nach Konstellation im Bereich der Schwarzarbeit verschiedene Szenarien denken:
Variante 1: Ein Hauseigentümer beauftragt einen Handwerker, Arbeiten schwarz durchzuführen. Nachdem dies erledigt ist, fordert der Handwerker den vereinbarten „Schwarzlohn“. Verweigert der Hauseigentümer die Zahlung, so steht dem Handwerker mangels wirksamen Werkvertrags keinerlei einklagbarer Anspruch auf den vereinbarten Geldbetrag zu.
Variante 2: Hauseigentümer und Handwerker vereinbarten einvernehmlich Schwarzarbeiten. Der Hauseigentümer zahlt zunächst einen Vorschuss, der Handwerker lässt sich daraufhin nie wieder blicken. Auch hier scheidet ein Rückforderungsanspruch des Hauseigentümers mangels wirksamen Werkvertrags aus.
Variante 3: Nach Durchführung von Schwarzarbeiten stellen sich später erhebliche Mängel heraus. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche, etwa Minderung oder Schadenersatz gegen den Handwerker, weil es ebenfalls an einem wirksamen Vertrag fehlt.
Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich hier ein: Es reicht nunmehr aus, wenn Teile eines ursprünglich wirksam vereinbarten Werkvertrags in eine Schwarzgeldabrede umgewandelt werden; dies hat zur Folge, dass der gesamte Werkvertrag nichtig ist und wie Variante 3 zu behandeln ist.
1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16, besprochen in RdW 2017 Rn. 156.