Rechtliches

Widerruf des Waffenscheins bei „Reichsbürgern“

© Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Einem Bürger der Stadt Fürth wurde sein renitentes Verhalten unverhofft zum Verhängnis. Er hatte sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage gewehrt, indem er sich einer Argumentation und Rhetorik bediente, wie sie in der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ üblich ist. Dabei handelt es sich um Menschen, welche aus unterschiedlichen Gründen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch deren Rechtssystem verneinen.

„Reichsbürger“ behaupten, die Bundesrepublik Deutschland gäbe es nicht

Während das Ergebnis für die Anhänger dieser Ideologie feststeht, weichen die Begründungen voneinander ab. Sie gehen allerdings alle in eine Richtung, die sich am besten als eine Mischung aus Verschwörungstheorie und Wahnvorstellung beschreiben lässt. Damit nicht genug, haben sich einige „Reichsbürger“ zum Ziel gesetzt, das (in ihren Augen) falsche System zu bekämpfen, indem sie etwa geschlossen zu Gerichtsprozessen erscheinen und die Richter anfeinden, Gerichtsvollzieher festnehmen oder versuchen, Behördenträger mit internationalen Mahnbescheiden zu Millionenzahlungen zu bewegen.

Der Betroffene nun hatte behauptet, das einschlägige Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sei vom Bundestag 2007 rückwirkend aufgehoben worden und gelte deshalb nicht mehr. Selbiges gelte für Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Zivilprozessordnung (ZPO) und Strafprozessordnung (StPO), weshalb den Gerichten auch die Rechtsstaatlichkeit fehle. Deutschland selbst befinde sich noch in dem Status eines besetzten Gebietes der Alliierten des Zweiten Weltkriegs. Daraus zog er die Konsequenz, eine Vollstreckung gegen ihn sei ein Akt der Plünderung nach der Haager Landkriegsordnung und stellte deshalb dem Sachbearbeiter 10.000 € pro Fall in Rechnung. Der gegen ihn gerichtete Vollstreckungsbescheid sei mangels Einhaltung der Schriftform im BGB unwirksam, dem zuständigen Sachbearbeiter drohte er mit Strafanzeige (welche wohl seiner Ansicht nach auch ohne geltende Strafprozessordnung möglich ist).

Glaubt jemand nicht an Gesetze, muss man davon ausgehen, dass er sie auch nicht einhält

Aus diesen Ereignissen zog die Stadt Fürth Konsequenzen, mit denen der Herr wohl nicht gerechnet hatte: es leitete ein Verfahren zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis ein. Wer mag es ihr verdenken, waren „Reichsbürger“ in der Vergangenheit doch immer wieder als militant aufgefallen, mit dem Tiefpunkt, als in Georgensgmünd ein Anhänger dieser Ideologie mehrere Polizisten niederschoss, wobei ein Beamter verstarb. Gegen den Widerruf hat der Betroffene Klage eingereicht und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da half es dem Antragssteller auch nicht, dass er an Eides statt versicherte, sich niemals der „Reichsbürgerbewegung“ angeschlossen zu haben und sich künftig von deren Ansichten distanzieren zu wollen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde vor dem VGH München blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichthof begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs vorlagen. Denn ein solcher Widerruf muss unter anderem dann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Person nicht die Zuverlässigkeit für eine Erlaubnis besitzt. Dies ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) kurz zusammengefasst dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen nicht sorgfältig verwendet oder verwahrt oder an Dritte weitergegeben werden, die keine entsprechende Berechtigung haben. Und hier macht das Gericht unmissverständlich klar, dass bei jemandem, der nicht an die Existenz des Rechtsstaats glaubt, auch befürchtet werden muss, dass er dessen Gesetze nicht einhält. Alleine die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das WaffG reicht aus, da es im Bereich des Waffenrechts um Gefahren für Leben und Gesundheit geht und man hier kein Restrisiko hinnehmen kann.

Der VGH hat also hier eine ganz klare Linie vorgegeben, die sicherlich auch im Hauptsacheverfahren halten wird. Dass es dabei nicht sprichwörtlich „über Leichen geht“, hat es wenige Tage später bewiesen, als es an anderer Stelle in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu Gunsten der des „Reichsbürgertums“ beschuldigten Waffenscheininhaberin entschied. Dies lag allerdings daran, dass die Behörde formelle Fehler gemacht hatte. Dass aber grundsätzlich eine Zugehörigkeit oder Nähe zur „Reichsbürgerszene“ ausreicht, um Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG zu begründen, hat es auch dort ausdrücklich betont.

Ausblick

Wenn Behörden also in Zukunft die Waffenscheine von „Reichsbürgern“ einziehen, können sie sich dabei auf die Rückendeckung der Justiz verlassen. Wer folglich meint, Bescheiden von Gerichten oder Behörden dadurch entgehen zu können, indem er ihnen erklärt, dass es sie überhaupt nicht rechtmäßig gäbe, kann sich damit äußerst unangenehmen Konsequenzen ausgesetzt sehen. Und was für Waffenscheine gilt, lässt sich möglicherweise auch auf Führerscheine, Gewerbescheine u.Ä. übertragen.

Quelle: VGH München, Beschl. v. 05.10.2017 – 21 CS 17.1300
Praxishinweis/Vorankündigung

Die Waffensachkundeprüfung

von Helmut Kalbfleisch

Rechtliche, technische und praktische Grundlagen gemäß § 7 WaffG

2018, ca. 114 Seiten, € 29,80