Sicherheit

Polizei: Aufschaltung von NGRS-Alarm möglich

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Egal, ob Behörden, Schulen oder andere öffentliche Einrichtungen: Wenn es um die Alarmübertragung durch Notfall- und Gefahren-Reaktionssysteme (NGRS) geht, wünschen sich viele Sicherheitsverantwortliche eine direkte Alarmübertragung zur Polizei. Die nun von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA überarbeitete „Bundeseinheitliche Richtlinie für ÜMA/EMA bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren“ – kurz ÜEA-Richtlinie – schafft diese Möglichkeit.

Die Neu-Regelungen im Allgemeinen

Zum einen regelt die Richtlinie erstmals, unter welchen Bedingungen ein NGRS an die Polizei angeschlossen werden kann und legt die Anforderungen der Normenreihe DIN VDE V 0827 als „Regel der Technik“ zu Grunde. Zur Erinnerung: Diese Normenreihe beschreibt die Anforderungen an technische Systeme, die in Notfällen Alarme auslösen können, sowie das technische Risikomanagement im Allgemeinen.

Durch die Überarbeitung der ÜEA-Richtlinie sind nun sowohl Alarm- als auch Sprachübertragungen zur Polizei möglich. Größte technische Herausforderung ist dabei das geforderte Übertragungsprotokoll VdS 2465, das bereits bei Überfall- und Einbruchmeldeanlagen angewendet wird. Zumal die Mühe lohnt: Einmal umgesetzt, verbessern direkte Verbindungen zur Polizei sowohl die Alarmvorprüfung als auch die Interventionsplanung signifikant. Neuanlagen sollten deshalb stets unter Berücksichtigung der überarbeiteten Richtlinien installiert werden.

Die Neu-Regelungen im Detail

Hautsächlich wurden mit der Überarbeitung folgende Themenfelder angepasst bzw. neu aufgenommen:

  • Anpassung der Alarmübertragungstechniken von PSTN/ISDN auf IP-Verbindungen nach der Normenreihe DIN EN 50136
  • Anpassungen der Alarmübertragungen an die Normenreihe DIN EN 50518 und Führung der Übertragungen über eine Alarmempfangsstelle (AES)
  • Möglichkeit von Alarmübertragungen und Aufbau von Sprechverbindungen für Notfall- und Gefahrenreaktionssysteme (NGRS) nach der Normenreihe DIN VDE 0827
  • Verbesserung der Alarmvorprüfung und Intervention durch differenzierte Alarmübertragungen
  • Einführung eines ÜEA-Providerverfahrens zum bisherigen Konzessionsmodell unter Berücksichtigung der Normenreihe DIN EN 50518 sowie der neu vorgesehen Norm DIN VDE V 0827-11

Aufgrund der Aufnahme von NGRS-Systemen wurde der Titel der neuen Richtlinie wie folgt geändert:

„Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) – Stand: Juli 2017“

Nach der Abstimmung mit den einschlägigen Fachverbänden und dem Durchlaufen der entsprechenden polizeilichen Ausschüsse hat der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ nunmehr dem Bund und den Ländern Ende Juni 2017 die verbindliche Anwendung der ÜEA-Richtlinie mit Stand Juli 2017 empfohlen.

Der Zeitpunkt der Umsetzung in den Bundesländern obliegt dem jeweiligen Bundesland. Neuanlagen sollen jedoch bereits unter Beachtung dieser neuen Ausgabe der ÜEA-Richtlinie projektiert und installiert werden. Nach Einführung durch das jeweilige Bundesland verliert die vorhergehende Fassung der ÜEA-Richtlinie mit Stand Januar 2013 (bzw. nach Austausch der Anlagenbeschreibung mit Stand September 2015) ihre Gültigkeit.

Die einzelnen Bundesländer können in der Anlage 12 weitere länderspezifische Zusatzbestimmungen aufführen, die dann jeweils zusätzlich zu beachten sind.

Bei der Umsetzung ist zu beachten:

  • Die ÜEA-Richtlinie mit Stand Juli 2017 enthält in der Anlage 4 noch die Anlagenbeschreibung zu einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) auf Basis der alten Auflösungsklassen der Richtlinie VdS 2366 : 2013-08 (02). Eine Anpassung der VdS 2366 und die Anpassung der Anlagenbeschreibung für Videoüberwachungsanlagen (VÜA) an die neuen Auflösungsklassen der DIN EN 62676-4 sind in Bearbeitung.
  • Zudem enthält die ÜEA-Richtlinie mit Stand Juli 2017 in der Anlage 5a noch die Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen, die auf dem Stand der Richtlinie VdS 2311 : 2010-11 (04) beruhen. Eine Anpassung an die neue Ausgabe VdS 2311 : 2017-04 (05) ist ebenfalls in Bearbeitung.

Download zur Richtlinie: http://k.polizei.hessen.de/1038551718 (pdf)

Quellen:

DGWZ Planerbrief 12/2017

Hessisches Landeskriminalamt, Mitteilung vom 25.09.2017