Sicherheit

Krypto-Währungen am Beispiel Bitcoin

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Die Kurse fahren Achterbahn und manch einer fragt sich, ob es sich um ein Schneeballsystem handelt. Das Konzept für die älteste und bekannteste Digitalwährung Bitcoin wurde Ende 2008 veröffentlicht. Der oder die Verfasser unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto wollten Zahlungsströme über das Internet direkt vom Sender zum Empfänger ermöglichen.

Das System ist mit einem Deckel versehen, wonach maximal 21 Mio. Bitcoins erzeugt werden können. Derzeit gibt es rund 17 Mio. Allerdings genügen beim aktuellen Kurs von etwa 6 800 € je Bitcoin für viele Bezahlungsvorgänge schon Bruchteile eines Bitcoins. Tatsächlich dient die Währung ohnehin eher als Spekulationsobjekt denn als Zahlungsmittel. Mittlerweile gibt es zahlreiche Digitalwährungen. Sie funktionieren nach dem gleichen Grundprinzip wie Bitcoin1.

Allgemeines

Bei Bitcoins handelt es sich um ein virtuelles Zahlungsmittel, eine digitale Geldmünze. Sie wird durch komplexe Rechenprogramme von einem PC erzeugt und besteht im Ergebnis nur aus einer Kombination von Zahlen und Buchstaben. Der Bitcoin gilt als absolut fälschungssicher, anonym und nicht rückverfolgbar.

Die virtuellen Geldmünzen sind auf insgesamt 21 Mio. Stück begrenzt. Sie werden nach der Lösung einer vordefinierten Rechenaufgabe durch einen PC dem Eigentümer desselben blockweise zugeteilt. Es gilt das Windhundprinzip: Der PC, der die Rechenaufgabe zuerst löst, bekommt die Zuteilung der Bitcoins. Die anderen Rechner bzw. deren Eigentümer gehen leer aus. Derzeit sind bereits knapp 17 Mio. der insgesamt 21 Mio. Bitcoins im Umlauf. Dabei werden mit jedem Block die zu lösenden Rechenaufgaben schwieriger. Experten gehen davon aus, dass der Bitcoin Nr. 21 000 000 erst im Jahr 2033 errechnet werden wird.

Die Bitcoins sind individuell handelbar (Kurs derzeit ca. 6 800 €/Stück) und nicht durch Sachwerte gedeckt. Im Internet können Produkte, z. B. Handys oder DVDs, gegen Bitcoins käuflich erworben werden. Außerdem können die Bitcoins im Rahmen von Internet-Tauschbörsen gegen „echte“ Währungen getauscht werden. Der Umweltverband BUND soll Bitcoins sogar als Spenden akzeptieren (vgl. Bericht der Stern „Was steckt hinter der Netz-Währung?“ vom 09.04.2013 – Christoph Fröhlich); verschiedene Einzelhändler akzeptieren die Währung bereits als Zahlungsmittel.

Die bereits angesprochene und möglicherweise auch von Kriminellen „geschätzte“ Anonymität der Bitcoins besteht seit Ende Mai 2013 jedoch nicht mehr vollumfänglich. Die Internet-Tauschbörse „mtgox“ hat eine Identitätsprüfung für diejenigen Transaktionen eingeführt, die in einer Nicht-Bitcoin-Währung abheben oder einzahlen wollen. Die Identitätsprüfung soll durch eigens dafür eingestelltes Personal in ein bis zwei Tagen erfolgen. So sollen Bitcoins auf den Weg zu einer ausgereiften und anerkannten Währung gebracht werden. In der Zwischenzeit leitete deshalb auch die BaFin Maßnahmen der Prüfung ein (Bankenaufsicht).

Anmerkung:

Der isolierte An- und Verkauf von Bitcoins ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG innerhalb der einjährigen bzw. zehnjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig. Werden die Bitcoins selbst hergestellt und verkauft (Mining), wird im Einzelfall das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu prüfen sein. Bei vorhandener Gewinnerzielungsabsicht sind die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb regelmäßig steuerpflichtig.

1 Aktuelle Medienberichte, Erörterungen der Einkommensteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder

Quelle: RdW 2018 Rn. 146