Der Betreiber einer Apotheke hatte in den Verkaufsräumen drei Videokameras sowie in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der Apotheke zwei weitere Kameras installieren lassen. Dies teilte er der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
Nach einer Ortsbegehung verfügte die Behörde, dass die Videoüberwachung im Verkaufsraum und am Betäubungsmittelschrank während der Öffnungszeiten nicht erlaubt sei.
Dies wollte der Apotheker nicht hinnehmen, da es zu erheblichen Diebstählen gekommen sei. Er ging gegen die ablehnende Verfügung der Behörde gerichtlich vor. Gleichzeitig ließ er die Kameras so installieren, dass nicht mehr die Medikamentenabgabe am Tresen des Verkaufsraums, sondern lediglich noch der Freiwahlbereich und die Eingangstüren der Apotheke erfasst wurden. Gleichzeitig legte er eine von allen Mitarbeitern unterzeichnete Erklärung vor, in der diese versicherten, von der Position und Ausrichtung der Kameras Kenntnis zu haben und mit einer eventuellen kurzfristigen Speicherung von Bildschirmaufnahmen einverstanden zu sein.
Beim Oberverwaltungsgericht Saarlouis1 hatte die Klage des Apothekers auf Zulassung der Überwachungskameras Erfolg.
Hausrecht
Nach Ansicht des Gerichts war die Videoüberwachung im Verkaufsraum der Apotheke ein geeignetes Mittel, potenzielle Täter von der Begehung von Diebstählen abzuschrecken. Denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Taten umso geringer sei, je höher das Risiko sei, entdeckt und zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Installation von Videokameras ist aus Sicht möglicher Täter die Wahrscheinlichkeit größer, erwischt zu werden, da sie nicht wissen, wann sie von der Kamera erfasst werden und nicht auszuschließen ist, dass sie aktuell bei der Begehung eines Diebstahls von einem Mitarbeiter am Bildschirm beobachtet werden.
Nach Auffassung des Gerichts sei nicht erkennbar, dass es eine sinnvolle Alternative zur Videoüberwachung gebe. Insbesondere stelle der Einsatz von Wachpersonal keine Alternative dar, weil die hierdurch entstehenden Kosten für den Apotheker wirtschaftlich nicht zumutbar seien.
Überwachung des Verkaufsraums keine Aufgabe des Personals
Im Übrigen könne es nicht Aufgabe der eigenen Mitarbeiter des Apothekers sein, den Verkaufsraum zu überwachen. Das ausgebildete Fachpersonal sei mit der Beratung und Bedienung der Kunden beschäftigt und nicht in der Lage, den Verkaufsraum und die sich dort aufhaltenden Personen permanent zu beobachten. Insbesondere bei größerem Kundenandrang sei es von der Verkaufstheke aus nicht möglich, den Verkaufsraum zu überblicken.
Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank
Die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank beschäftigte das Gericht ebenso wie die Überwachung im Verkaufsraum. Diese Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank sei verhältnismäßig und auch erforderlich. Im Hinblick auf den gebotenen Arbeitnehmerdatenschutz müsse eine Abwägung zum Interesse des Apothekers, Gefahren für seinen Betrieb zu vermeiden bzw. eventuelle Täter zu erkennen, abgewogen werden. Insoweit hatten die Mitarbeiter einen entsprechenden Text unterzeichnet. Es handelte sich hierbei um eine aus konkretem Anlass im Einzelfall von jedem Mitarbeiter eingeholte Einwilligung, die hinreichend bestimmt war und erkennen ließ, dass sie über den Grund, die Art und die Tragweite der Überwachungsmaßnahme – auch und insbesondere am Betäubungsmittelschrank – informiert waren.
Außerdem war zum Ausdruck gebracht, dass Standort und Ausrichtung der Überwachungskameras bekannt waren und Einverständnis mit der kurzfristigen Speicherung der Bildschirmaufnahmen bestand.
Somit war die Installation der Videokameras sowohl im Verkaufsraum als auch am Betäubungsmittelschrank nicht zu beanstanden.
1 Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 14. Dezember 2017 – 2 A 662/17, besprochen in RdW 2018 Rn. 133.